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Änderungen der Fahrerlaubnisklassen

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Aufgrund der Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG musste die Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen bis zum 19.01.2011in nationales Recht umgesetzt werden. Dies ist mit der 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 nun geschehen.

Auch wenn die Neuregelung erst am 19.01.2013 in Kraft treten wird, hier vorab ein kleiner Ausblick der für Biker relevanten Änderungen:

Klasse A1
Die für 16- und 17-jährige Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h entfällt.

Gleichzeitig wird die Definition der Klasse ergänzt. Wie bisher fallen in diese Klasse alle Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung von nicht mehr als 11 kW.
Ausdrücklich neu geregelt ist, dass das Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstens 0,1 kW/kg nicht überstiegen werden darf.

Trotz der in der Richtlinie geschaffenen Möglichkeit Besitzern der PKW Klasse B das Führen von Leichtkrafträdern der Klasse A1 zu ermöglichen hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, die Klasse A1 auch künftig nicht in die Klasse B einzuschließen.

Klasse A2
Diese Klasse wird neu eingeführt werden und umfasst künftig die Motorräder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.
Damit ersetzt die Klasse A2 die bisherige Klasse A (beschränkt) in der Fahrzeuge mit einer Leistung 25 kW bei einem Leistungsgewicht 0,16kW/kg umfasst waren.

Einstieg in die Klassen
Das bisherige Prinzip des Klassenführerscheins wird weiter gestärkt.
Wer die Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben hat, kann nach 2 Jahren in die Fahrerlaubnisklasse A2 ohne weitere Theorieprüfung aufsteigen. Es ist in diesem Fall nur eine praktische Prüfung zu absolvieren. Gleiches gilt für den Aufstieg von der Klasse A2 in die Klasse A.

Wer von der Klasse A1 in die Klasse A aufsteigen möchte, muss wie bisher beide Prüfungen absolvieren.

Besitzer der Klasse B, die bis zum 31.03.1980 ausgestellt worden ist, können die Klasse A2 durch Ablegen einer praktischen Prüfung erhalten, einer Theorieprüfung bedarf es ebenfalls nicht.

Trikes
Bisher durften Trikes von Besitzern der Fahrerlaubnisklasse B gelenkt werden.
Künftig, also für alle die ab dem 19.01.2013 ihren Führerschein erhalten, ist für das Fahren eines Trikes die Fahrerlaubnisklasse A vorgeschrieben, hinzu kommt das der Fahrerlaubnisinhaber mindestens 21 Jahre alt sein muss.

Anhänger
Die Fahrerlaubnisklasse A umfasst ab dem 19.01.2013 künftig nicht mehr die Erlaubnis zum Ziehen eines Anhängers mit einem Trike / Kraftrad.

Neue Klasse AM
Es wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt, die die bisherigen Klassen M und S ersetzen wird. Diese umfasst alle zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von bis zu 50ccm bzw. einer Leistung von 4 kW bei Elektromotoren und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h.
Das Mindestalter dieser Klasse ist 16 Jahre.

Befristungsregelung
Für alle ab dem 19.01.2013 erworbenen Führerscheine gilt eine Frist von höchstens 15 Jahre. Die Führerscheine werden nicht mehr wie bisher ohne Frist ausgestellt.

Nach Ablauf der Frist ist der Führerschein durch die Behörde umzutauschen.

Eine ärztlichen oder sonstigen Untersuchung oder Prüfung ist (noch) keine Voraussetzung des Umtauschs.

Für alle Führerscheine, also auch die bisher unbefristet ausgestellten, gilt die Umtauschpflicht bis 2033.

Mindestalter
Für die Klasse A gilt bei Direkteinstieg (ohne vorherigen Erwerb der Klasse A2) das Mindestalter von 24 Jahren, bei Besitz der Klasse A2 für eine Dauer von mindestens 2 Jahren das Mindestalter von 20 Jahren und für Trikes das Mindestalter von 21 Jahren.
Für die Klasse A2 gilt das Mindestalter von 18 Jahren
Für die Klassen A1 und AM gilt das Mindestalter von 16 Jahre

Eingeschlossene Klassen
Von der Klasse A sind die Klassen AM, A1 und A2 umfasst.
Von der Klasse A2 sind die Klassen A1 und AM umfasst.
Von der Klasse A1 ist die Klasse AM umfasst.
Die Klasse B (PKW) umfasst die Klassen AM und L (landwirtschaftl. Zugmaschinen, Arbeitsgeräte)

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Beliebte Fahrweisen in der rechtlichen Würdigung

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Bei kaum einem anderen Hobby besteht derart häufig die Gefahr, mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Damit Sie (rechts)sicher in die neue Saison kommen, beleuchten wir einige für Biker typische Verhaltensweisen vor rechtlichem Hintergrund.

Fahren in der Gruppe
Auch bei Gruppenfahrten sind die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände einzuhalten sind. Auch versetztes Fahren berechtigt nicht zur Verringerung des Abstands. Die Gruppe ist kein Verband und genießt keine Sonderrechte. Verabreden sich mehrere Biker zur gemeinsamen Ausfahrt, auch unter Missachtung der Verkehrsregeln riskieren, sie ihren Versicherungsschutz, das OLG Brandenburg sah hierin einen wechselseitigen Haftungsverzicht der Biker.

Durchschlängeln im Stau

Von vielen Polizisten wird das Durchschlängeln mit einem Lächeln abgetan und geduldet. Ein Überholvorgang liegt dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbei fährt, der sich auf der gleichen Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur aufgrund der Verkehrssituation vorübergehend anhält. Das Rechtsüberholen durch Motorradfahrer zwischen langsam fahrenden oder auch wartenden Fahrzeugkolonnen auf Autobahnen ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf verboten. Wer sich im Stau mit seinem Bike zwischen den wartenden Fahrzeugen hindurch schlängelt muss mit Bußgeld und Punkten in der Verkehrssünderkartei rechnen.

Vorfahren an der Ampel
Der BGH sah in dem Vorbeifahren einer vor einer Ampel wartenden Autoschlange in einer Überholverbotszone einen unzulässigen Überholvorgang.

Fahren auf Rennstrecken
Verunfallt der Biker bei einem Fahrsicherheitstraining oder bei einer Touristenfahrt auf einer Rennstrecke wird die Haftpflichtversicherung nicht von ihrer Eintrittspflicht frei. Lediglich dann, wenn die Fahrt zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten dient liegt nach Ansicht des OLG Karlsruhe ein nicht versichertes Risiko vor.

Applauskurven
Ein Phänomen, meist bei jüngeren Bikern ist das mehrfache Durchfahren einer besonders schön verlaufenden Kurve. Unnötiges Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften ist verboten, wenn dadurch andere belästigt werden. An einer ausdrücklichen Regelung außerhalb einer Ortschaft fehlt es in der StVO. Das Bayerische Oberlandesgericht sah in dem mehrmaligen Durchfahren einer Kurve, verbunden mit Abbremsen und Wenden des Bikes auch außerhalb geschlossener Ortschaften eine Ordnungswidrigkeit

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Ein neues Projekt stellt sich vor: Team Rennleitung#110

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Team Rennleitung#110, das sind die Biker und Polizisten Ricky Lowag und Peter Göb.
Das Team Rennleitung#110 will vermitteln, den Bikern das Verständnis für die Notwendigkeit und Richtigkeit des Handelns der Polizei, der Polizei die Faszination des Motorrads.
Das Team Rennleitung ist präventiv tätig und hat mit viel Engagement namhafte Unterstützer gefunden um Interessenten zu helfen, ihre fahrerischen Fähigkeiten zu verbessern und weiterzuentwickeln, um Aktionen und Organisationen zu unterstützen um mehr Sicherheit für Biker im Straßenverkehr zu erreichen:

Rennleitung#110 will vermitteln. Nach Innen zeigen, dass nicht jeder der ein Sportbike fährt auch zwangsläufig und vorsätzlich gegen Verkehrsregeln verstößt. Nach Außen die Wichtigkeit polizeilicher Verkehrsüberwachung unterstreichen und deren Ziele verbreiten.

Rennleitung#110 will sportlich ambitionierte Motorradfahrer zum Fahren auf geschlossenen Rennstrecken bringen, um so relativ ungefährlich die Grenzen von Mensch und Maschine kennenzulernen.

Rennleitung#110 will Rabatte bei den jeweiligen Trainingsveranstaltungen auf Rennstrecken erzielen, wenn über das Projekt gebucht wird.

Rennleitung#110 setzt sich verstärkt für die Sicherung des Verkehrsraumes ein und unterstützt die Aktion MEHRSi in Sachen Unterfahrschutz an Leitplanken.

Rennleitung#110 unterstützt Verkehrssicherheitsaktionen.

Rennleitung#110 steht für vernünftige und qualitativ hochwertige Sicherheitkleidung. Frei von Zwängen und Vorschriften, aber mit einem Blick für das Notwendige und Wichtige - Die eigene Sicherheit.

Rennleitung#110 will helfen die Zahl der im Verkehr getöteten und schwer verletzten Motorradfahrer zu senken. Das Prinzip "Es ist doch mein Leben"! zählt hier nicht. Jeder Tote hinterlässt Trauer und Leid, bei Familien und Freunden, Unfallbeteiligten, Rettung- und Einsatzkräften-KEINER STIRBT FÜR SICH ALLEINE!!

Ich kenne Ricky pesönlich und weiß wie sehr er sich für seine Sache einsetzt. Daher kann ich jedem nur empfehlen dieses Projekt in Zukunft im Aufge zu behalten.

Webseite und weitere Informationen: www.rennleitung-110.de

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Winterreifenpflicht – auch für Motorräder?

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Seit dem 04.12.2010 gilt in Deutschland die Winterreifenpflicht. Es dürfte mittlerweile jedem durch Funk und Fernsehen bekannt sein, dass bei winterlichen Wetterverhältnissen das Fahrzeug nur noch mit Winterreifen betrieben werden darf.

Wird gegen die Winterreifenpflicht verstoßen drohen Bußgelder in Höhe von (EUR 40,00 (ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer) und EUR 80,00 (mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer). Hinzu kommt, was für Viele besonders ärgerlich sein dürfte, mindestens 1 Punkt in Flensburg.

Es stellt sich nun die Frage, gilt die Winterreifenpflicht auch für Motorradfahrer?

Der Gesetzestext ist dabei aufgrund der Vielzahl an Bezugnahmen und Verweisen sehr umständlich und schwierig zu lesen.

Zunächst stellt das Gesetz klar, bei welchen Witterungsverhältnissen Winterreifen aufgezogen werden müssen:

„Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte (…)“

soweit ist der Wortlaut der Norm noch recht klar

„darf ein Kraftfahrzeug“

Es stellt sich die Frage, ob ein Motorrad ein Kraftfahrzeug im Sinne der Vorschrift ist.


I. Was ist ein Kraftfahrzeug?

Es findet sich sowohl auf Bundesebene als auch auf europäischer Ebene eine Definition des Begriffs Fahrzeug.

§ 1 Abs. 2 StVG definiert als Kraftfahrzeuge als Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein, gelten.

§ 2 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) bestimmt in Ziff 1 als Kraftfahrzeuge alle nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden und in Ziff. 3 Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger und in Ziff. 9 Krafträder als zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Nach diesen Bestimmungen sind Motorräder Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 3a StVZO.

Die Richtlinie 92/23/EWG stellt (mit Verweis auf Richtlinie 70/156/EWG ) folgende Definition zur Verfügung:

„Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen sowie landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h , sowie ihre Anhänger.“

Danach sind Motorräder nicht per Definition erfasst.

Richtlinien sind in nationales Recht umzusetzen. Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht einen gewissen Entscheidungsspielraum, Richtlinien sind nicht wortwörtlich umzusetzen.

Der Wortlaut des § 2 Abs. 3a StVO spricht ausdrücklich von Kraftfahrzeugen und nicht von Fahrzeugen.

Der weiter gefasste § 1 StVG, § 2 FZV überlagert meiner Ansicht nach auch die europ. Regelung, so dass auch Motorräder erfasst werden.

Weiter verweist meiner Ansicht nach § 2 Abs. 3a StVO nicht generell auf die europarechtl. Regelungen.
Viel mehr „bedient“ sich die Norm lediglich an 2 Punkten der Definitionen der EWG Richtlinie.
Eine globale Anwendung der Richtlinie ist auch nicht notwendig, da die EWG Richtlinie mit der Änderung der StVZO/FZV in nationales Recht umgesetzt worden ist.

Zum Einen verweist § 2 Abs. 3a StVO im Hinblick auf die Art der Reifen auf die Richtlinie 92/23/EWG.

Zum Andern bedient sich § 2 Abs. 3a StVO zur Bestimmung von Ausnahmen ausdrücklich der europarechtl. Definitionen der Fahrzeugklassen.

Nach meiner Ansicht sind danach Motorräder von der Regelung der Winterreifenpflicht umfasst.


II.
Es stellen sich danach zwei weitere Fragen:

1. Was ist ein Winterreifen?
2. Liegt eine Rückausnahme vor?

1.
Als erstes stellt sich also die Frage, was unter dem Begriff Winterreifen zu verstehen ist.

Welche Reifen gefahren werden dürfen findet sich (hier ist die Anwendung eindeutig) in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG, die uns sagt:

„M + S-Reifen sind Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, daß sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist;“

Daraus ist zu folgern, dass unter Winterreifen M+S Reifen zu verstehen sind.

Problematisch ist dabei, dass die Kennzeichnung M+S selbst nicht näher bestimmt ist. Hier ist dann wieder auf die schwammige Definition des vorbenannten Richtlinie zurück zu greifen.

Es stellen sich danach die noch zu beantwortenden Fragen, was für eine Art von Reifen ein M+S Reifen sein muss.

Eine spezielle „weichere“ Mischung, wie man ab und an hört, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber stellt einzig darauf auf die Art des Reifenprofils ab.

Eindeutig nicht als Winterreifen dürften hier straßenzugelassene Semislickreifen und wahrscheinlich auch die Reifen von Sport- und Tourenreifen gelten.

Problematisch sehe ich die vorbenannte Definition bei Reifen von Geländermotorrädern, da typischerweise mit einem Stollenprofil ausgerüstet sind. Meiner Ansicht nach entsprechen Geländereifen den Anforderungen an Winterreifen.


2.
Die Winterreifenpflicht gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 StVO genannten Organisationen Polizei, Verwehr, Katastrophenschutz etc.), soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.

Motorräder sind als auch nicht ausdrücklich von der Winterreifenpflicht ausgenommen.

„Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der StVZO, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind.“

Motorräder und Gespanne sind in die Klasse L eingeordnet. Danach müssen Motorräder an allen Achsen mit Winterrädern ausgerüstet werden.


Fazit:
Meiner Ansicht nach sind auch Motorräder mit Winterreifen auszurüsten, eine Ausnahme kann hier bei Stollenreifen (Geländereifen) zu sehen sein.

Wer bei winterlichen Wetterverhältnissen mit seinem Motorrad unterwegs ist riskiert in jedem Fall ein Bußgeld mit entsprechenden Punkten in Felnsburg.

Nachbesserungsbedürftig im Sinne einer klarstellenden Definition der anwendbaren Begrifflichkeiten ist die Norm jedoch alle mal.

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