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Verschuldensquote bei Überholerunfall

Urteile

Will ein Motorradfahrer zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge überholen und kommt es dann zum Unfall, weil das vor dem Motorrad fahrende Fahrzeug ebenfalls zum Überholen ansetzt, haften sowohl der Motorradfahrer wie auch der zum Überholen ausscherende jeweils hälftig, wenn kein überwiegendes Verschulden eines der Unfallbeteiligten festzustellen ist.

Eine alleinige Haftung ist nur in solchen Fällen gegeben, in denen entweder höhere Gewalt oder das überwiegende Verschulden eines der Unfallbeteiligten festgestellt werden kann.

Zu den Voraussetzungen an das verkehrsrichtige Verhalten hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 23.06.2011 (Az. 12 U 270/08) festgestellt, dass es einem Motorradfahrer zumutbar ist, „(nach Ausleitung einer Linkskurve) zunächst von seinem Überholvorhaben abzusehen, bis er sich sicher sein kann, dass das unmittelbar vor ihm fahrende Fahrzeug nicht seinerseits das Voranfahrende überholen möchte“.

Der vor ihm fahrende PKW Fahrer hat sich dabei nach Ansicht des OLG Brandenburg ebenfalls nicht verkehrsrichtig verhalten. Zwar konnte das Gericht nicht ausschließen, dass das Motorrad zum Zeitpunkt als der PKW Fahrer seinen Überholvorgang begonnen hat, sich im toten Winkel des PKW befand, „den toten Winkel seines Fahrzeuges muss der Fahrer jedoch kennen und durch wiederholte Rückschau unschädlich machen“.

Das OLG Brandenburg stellt weiter nochmals ausdrücklich klar, dass eine Berührung der unfallbeteiligten Fahrzeuge nicht Voraussetzung der Annahme eines Unfalls ist.
Nicht entscheidend ist dabei auch, ob die Ausweichreaktion des Motorradfahrers notwendig oder subjektiv vertretbar gewesen ist.
Ausreichend ist, dass der Unfall aus Anlass des Überholens stattgefunden hat.

Das Gericht führt zu den jeweiligen Verusachungsbeiträgen ind en Gründen seiner Entscheidung aus:

„Damit ist eine Abwägung der wechselseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmen, die hier zu dem Ergebnis führt, dass der Geschädigte (= der Motorradfahrer) einerseits und die Beklagten (= der PKW Fahrer) andererseits aufgrund der jeweils zu berücksichtigenden Betriebsgefahr zu je 50 % für die entstandenen Schäden verantwortlich sind. Nach § 17 Abs. 1 StVG hängt die Schadenersatzverpflichtung von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene oder nachgewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der Gegenseite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten möchte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war von einer Verschuldenshaftung nicht auszugehen.
Hinsichtlich des Beklagten zu 2. kam ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz StVO (Überholen bei unklarer Verkehrslage oder Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs) in Betracht. Auf Geschädigtenseite war ebenfalls an einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO sowie gegen § 3 StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) zu denken. Auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4a StVO (rechtzeitiges Ankündigen der Überholabsicht) kam in Betracht.
Unklar i.S.v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist eine Verkehrslage, wenn nach allen Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden kann (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41 Aufl., § 5 StVO, Rn. 34). Findet die Vorschrift meist Anwendung, wenn es um die Verkehrs- und Umgebungssituation geht, die sich dem Überholwilligen vor oder direkt um ihn herum darbietet (vgl. die Rechtssprechungsbeispiele bei König a.a.O.), so ist nicht ausgeschlossen, dass sich für den Überholwilligen auch eine unklare Verkehrslage hinter ihm auftun kann, die ihm das Überholen untersagt. Denn es gibt keine klaren Regeln, wer im Kolonnenverkehr zuerst überholen darf. Nähert sich z.B. von hinten ein Fahrzeug und diesem wiederum von hinten ein schnelleres Fahrzeug, so hat Überholvortritt, wer sich dem Vordermann so genähert hat, dass er zwecks Überholens ausscheren muss (König a.a.O., Rn. 40 m.w.N.). Wollen mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge überholen, so hat Vortritt, wer das zuerst anzeigt. Maßgebend sind letztlich stets Verkehrslage und Überholweg (König a.a.O.). Zeigt sich bei der Prüfung, ob ein beabsichtigter Überholvorgang möglich ist, in der Rückschau (geboten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO, wenn die bisherige Spur nicht nur unwesentlich verlassen werden muss) eine indifferente Verkehrsituation, so ist daher ebenso von einer unklaren Verkehrslage und damit einem Überholverbot nach § 5 Abs. Nr. 1 StVO auszugehen, wie in dem Fall, da sich solch eine unklare Lage vor dem Fahrer auftut. Anderseits lässt sich aus der Rückschaupflicht vor dem Ausscheren keine Umkehrung der Verantwortlichkeit ableiten, die sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO für den Überholwilligen vor allem auf das Verhalten des zu Überholenden bezieht (Begr. zur StVO, § 5 zu Abs 4 und zu Abs. 3 Nr. 1). Die Rückschaupflicht besteht erstmals vor Einleiten des Überholvorganges, denn wer ausscheren will, muss sich vorher vergewissern, dass er dies ohne wesentliche Behinderung oder Gefährdung aufrückender Hintermänner tun kann (König a.a.O., Rn. 42). Ein explizites, von der Rechtssprechung entwickeltes Gebot zur „doppelten Rückschau“ oder zum Schulterblick gibt es unabhängig von den Erfordernissen, die nötig sind, um eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs bereits vor dem Ausscheren (und dann natürlich auch während des Ausscherens) auszuschließen i.S.v. § 5 Abs 4 Satz 1 StVO, allerdings nicht.
So war es nicht nur Pflicht des Beklagten zu 2. sich vor Einleitung seines Überholvorganges angemessen über den rückwärtigen Verkehr zu orientieren und ggf. vom Überholvorgang abzusehen, sondern es war auch Pflicht des Geschädigten, von seinem Überholvorgang abzusehen, wenn für ihn nicht klar sein konnte, dass der Beklagte zu 2. ihm dies auch gefahrlos ermöglichen würde. Dabei fällt dem Geschädigten möglicherweise auch eine Überschreitung der im Unfallbereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zur Last (die vom Sachverständigen zwar als wahrscheinlich angenommen und daher für die Berechnungen auch zugrunde gelegt wurde, indes nach dem Ergebnis seiner Begutachtung nicht feststeht).“

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Abzug Neu für Alt und Nutzungsausfallschaden

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Das OLG Frankfurt hat sich in seinem Urteil vom 08.02.2011 (Az. 22 U 162/08) mit der immer wiederkehrenden Frage des Nutzungsausfallschadens bei Motorrädern und des Abzugs Neu für Alt für gebrauchte Schutzkleidung befasst.

Unter dem Abzug Neu für Alt ist der Vorteil zu verstehen, den der Eigentümer einer Sache durch deren bisherigen Gebrauch erfahren hat.
Bei Motorradschutzkleidung wurde ein Abzug Neu für Alt in den vergangenen Jahren bisher verneint, es stehe nicht der Trageaspekt sondern Schutzkriterien der Kleidung im Vordergrund.

Insbesondere das LG Frankfurt hat hier konsequent einen Abzug verneint.

Das OLG Frankfurt bejaht nun in seiner Entscheidung auch bei Schutzkleidung die Vornahme des Abzugs Neu für Alt und nimmt vom Neuwert der jeweiligen Gegenstände einen angemessenen, vom Gericht im Wege der Schätzung zu ermittelnden Abzug vor.

Auch der Nutzungsausfallschaden kann verlangt werden.

Das OLG Frankfurt betont mit seiner Entscheidung ausdrücklich, dass der Nutzungsausfallschaden nicht bereits dann entfällt, wenn ein PKW vorhanden ist und dessen Benutzung zumutbar ist.

Das OLG Frankfurt schließt sich damit der Ansicht des OLG Düsseldorf (Urteil vom 10.03.2008, Az. 1 U 198/07) an, wonach ein Verkehrsunfallgeschädigter ich auf eine Nutzung seines Zweitwagens während des reparaturbedingten Nutzungsausfalls seines auch für Alltagsfahrten benutzten Motorrad nur dann verweisen lassen muss, wenn sich die Nutzungswerte der beiden Fahrzeuge entsprechen.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt (a.A. LG Wuppertal, Az. 9 S 415/06) ist in der Zeit ab Frühjahr der Nutzwert des PKW nicht mit dem des Motorrads vergleichbar.

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Alleinige Haftung des Wendenden bei Kollision mit Überholer

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Beginnt ein Verkehrsteilnehmer aufgrund nicht ausreichender Straßenbreite sein Wendemanöver vom rechten Fahrbahnrand, hat er dafür Sorge zu tragen, dass eine Gefährdung des entgegenkommenden und des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
Kommt es hierbei zum Unfall mit einem überholenden Verkehrsteilnehmer, spricht zunächst der Anschein für ein alleiniges Verschulden des Wendenden am Verkehrsunfall (AG Pforzheim, Urteil vom 11.08.2011, Az. 8 C 3000/10).

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Ein Fahrzeugführer wollte auf einer Landstraße sein Fahrzeug wenden. Der Fahrzeugführer zog einen Anhänger und fuhr mit seinem Gespann an den rechten Fahrbahnrand heran, um sodann von dort aus unter Zuhilfenahme einer Feldwegeinfahrt sein Fahrzeug wenden zu können.

Der von uns vertretene Motorradfahrer fuhr in gleicher Richtung, erkannte die Absicht des vor ihm fahrenden Fahrzeugführers aber nicht und wollte das langsam fahrende Gespann überholen.

Es kam zur Kollision.

Nach der Rechtsansicht des Amtsgerichts Pforzheim hat der Wendende das alleinige Verschulden am Unfall zu tragen.
Zwar ist zwischen den Parteien streitig geblieben, ob der Wendende sein beabsichtigtes Fahrmanöver rechtzeitig unter Zuhilfenahme seiner Fahrzeugblinker angezeigt hat.

Der Wendende hat aber, wenn er sich nicht zur Mitte einordnet, dafür Sorge zu tragen, dass auch der nachfolgende Verkehr durch sein Fahrmanöver nicht gefährdet wird, gegebenenfalls hat er den nachfolgenden Verkehr passieren zu lassen und darf erst dann weiterfahren.

Ein Abzug „neu für alt“ am beschädigten Motorradhelm wurde nicht vorgenommen.

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Rücktritt vom Kaufvertrag nur bei Erheblichkeit des Mangelsetreff

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Der BGH hat in seiner Entscheidung am 29.06.2011 unter dem Az. VIII ZR 202/10 entschieden:

Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel dann ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist - auch im gehobenen Preissegment - jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen.

Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.

Der BGH führt in der Entscheidung weiter aus:

Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheb-lich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist. Das ist nach der Rechtspre-chung des Senats der Fall, wenn der Mangel behebbar und die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Bei welchem Prozentsatz die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, hat der Senat bislang offen gelassen. Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung; denn jedenfalls Mängel, deren Beseitigung - wie hier - Aufwendungen in Höhe von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, sind nach der Rechtsprechung des Senats unzweifelhaft als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen, so dass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden kann (Senatsurteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 2).

(Quelle: RA Manfred Zipper, verkehrsrecht-schwetzingen.de)

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Verabredung zum illegalen Straßenrennen durch Blickkontakt

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Ausreichend für die Veranstaltung eines nicht genehmigten Rennens kann nach Ansicht des OLG Hamm (Beschluss, v. 28.02.2011, Az. III – 5 RBs 267/10) bereits die durch einmaligen Blickkontakt getroffene Verabredung zum Rennen sein.

In dem zu entscheidenden Fall trafen sich zwei Kraftfahrzeugführer an einer roten Ampel. Beide kannten sich nicht. Aufgrund eines unstreitig zwischen Beiden stattgefunden Kontakts starten sie bei Grünwerden der Ampel ihre Fahrzeuge mit durchdrehenden Reifen (Kavalierstart) um 300 Meter weiter zu einer Tankstelle zu fahren.

Das OLG führt in den Entscheidungsgründen aus:

„Insbesondere ist das Amtsgericht aufgrund seiner rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von einem Kraftfahrzeugrennen im Sinne der §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO ausgegangen. Rennen im Sinne dieser Vorschrift sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) zur Erzielung von Höchstgeschwindig-keiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird. Hierunter fallen auch – wie im vorliegenden Fall – sog. wilde, das heißt nicht organisierte Spontanrennen (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 280; OLG Hamm, Beschluss vom 24. August 2005 – 2 Ss OWi 19/05, www.juris.de; OLG Bamberg, DAR 2011, 93; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., 2011, Rdnr. 2; siehe auch Verwaltungsvorschrift II zu § 29 Abs. 1 StVO: „Das Verbot gilt auch für nichtorganisierte Rennen“).
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat zwischen dem Betroffenen und dem X zuvor eine Verständigung in Form eines Blickkontaktes stattgefunden, so dass entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eine „Verabredung“ zwischen den Beteiligten erfolgt ist (vgl. hierzu auch OLG Hamm, NStZ-RR 1977, 280).“

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Kein Fahrverbot bei sich wiederholenden Geschwindigkeitsverstößen unter 26km/h

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Nach § 4 Abs. 2 BKatV kann wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ein Fahrverbot angeordnet werden.

Ein Fahrverbot kommt in der Regel dann in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

Das OLG Bamberg hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob auch ein Fahrverbot in Betracht komme, wenn der Betroffene zwar mehrfach innerhalb der Jahresfrist mehrere Geschwindigkeitsverstöße nachgewiesen werden können, in keinem dieser Fälle aber die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als 26 km/h betragen hatte.

Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 30.03.2010 (Az. 3Ss OWi 384/11) entschieden, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BKatV für die Anordnung eines Fahrverbots kumulativ vorliegen müssen.

Alleine die mehrfachen Verstöße innerhalb der Jahresfrist sind für die Verhängung eines Fahrverbots danach nicht ausreichend, wenn die Geschwindigkeitsverstöße nicht die „26 km/h Schwelle“ überschreiten. 

Berücksichtigt wurde vom OLG Bamberg weiter, dass 3 der in dem fraglichen Jahreszeitraum rechtskräftig gewordenen Verstöße bereits mehrere Jahre zurücklagen.

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Fahrtenbuchauflage auch bei verspäteter Information über Verkehrsverstoß

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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte mit Beschluss vom 07.04.2011 (Az. 8 B 306/11) über die Frage zu entscheiden, ob die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage auch noch verhältnismäßig ist, wenn der Fahrzeughalter nicht zeitnah durch die Behörde über den Verkehrsverstoß informiert worden war.

Privaten Fahrzeughaltern obliegt keine Dokumentationspflicht, wer wann mit ihrem Fahrzeug gefahren ist. Aus diesem Grund obliegt es der zuständigen Behörde den privaten Fahrzeughalter zeitnah binnen einer Frist von 2 Wochen über den mit seinem Fahrzeug begangenen Verstoß zu informieren (siehe auch unser Artikel Die Fahrtenbuchauflage).

Versäumt die Behörde diese Frist, kann sie dem Halter nicht entgegenhalten, er habe nicht hinreichend bei der Ermittlung des Fahrers mitgewirkt und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hierauf stützen.

Anders liegt der Fall aber nach der Ansicht des OVerwG Nordrhein-Westfalen aber dann, wenn die Verzögerung nicht ursächlich für die mangelnde Mitwirkung des Halters ist.

Eine Ursächlichkeit scheidet aus, wenn positiv festzustellen ist, dass der Halter auch bei rechtzeitiger Information nicht an der Feststellung des Fahrers mitgewirkt hätte.

Im vorliegenden Fall war die 2 Wochen Frist unwesentlich um wenige Tage überschritten.
Der betroffene Fahrer hatte sich bei seinen Angaben gegenüber der Behörde darauf beschränkt, seine Eigenschaft als Fahrer zu bestreiten und mitzuteilen, dass Foto wäre nicht genau erkennbar.
Er hat keine Angaben gemacht, ob und an wen er im fraglichen Zeitraum er sein Fahrzeug verliehen hatte, welche Personen regelmäßig mit dem Fahrzeug fahren und er hat auch nicht behauptet, dass er sich nicht mehr hinreichend erinnern könne.

Das Gericht ging deshalb von einer von vorne herein mangelnden Mitwirkungsbereitschaft aus. Die Verzögerung bei der Anhörung waren nach Ansicht des Gerichts nicht ursächlich.

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Voraussetzungen zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoß

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Liegen keine weiteren Feststellungen vor, reicht auch die zufällige Beobachtung eines erfahrenen Polizeibeamten nicht zur Feststellung aus, ob ein qualifizierter Rotlichtverstoß verwirklicht ist (AG Landshut, Urteil v. 24.02.2011, Az. 4286 Js 13706/10 OWi).

Das AG Landshut schließt sich danach der Rechtsansicht des OLG Hamburg (DAR 2005,165) an
Es ist in diesem Fall von einem einfachen Rotlichtverstoß auszugehen.

Das Gericht weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass eine andere Bewertung dann erfolgen kann, wenn durch den erfahrenen Polizeibeamten eine gezielte Rotlichtüberwachung mit Sekundenzählung "21-22-23"  vorgenommen worden ist.

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Keine Wertminderung durch Unfall bei hohem Fahrzeugalter und hoher Laufleistung

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Ein merkantiler Minderwert tritt ein, wenn trotz ordnungsgemäßer fachgerechter Reparatur des Unfallschadens ein potentieller Käufer alleine aufgrund der Kenntnis des Unfalls und der damit verbundenen Besorgnis des Zurückbleibens verborgener Mängel nur bereit ist einen im Vergleich zu einem unfallfreien Fahrzeug geringeren Kaufpreis zu bezahlen.

Streit besteht in der Regulierungspraxis häufig darüber, ob bei Unfällen mit geringen Beschädigungen oder wenn lediglich schraubbar montierte Fahrzeugteile beschädigt sind, ein merkantiler Minderwert eintritt. Weiter besteht Streit darüber, ob bei älteren Fahrzeugen und/oder hoher Laufleistung ein merkantiler Minderwert eintritt.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 02.06.2010 (Az. 112 C 3181/08) entschieden, dass der merkantile Minderwert nur bei erheblicher technischer Beschädigung entsteht und bei hohem Fahrzeugalter und hoher Laufleistung (die Entscheidung betraf einen 8,5 Jahre alten PKW mit 97.238km) ein solcher Minderwert nicht eintritt, da die Eigenschaft „Unfallfrei“ hinter die weiteren Eigenschaften wie Erhaltungszustand, Fahrzeugalter und Laufleistung zurückträte.

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Sturz wegen Bitumensand - Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden

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Stürzt ein Motorradfahrer aufgrund eines von der Straßenmeister in einer Kurve ausgestreuten Bitumensands , trägt die Straßenmeister das Verschulden an dem Unfall, wenn vor der Gefahrenstelle nicht deutlich mit dem Warnschild „Rollsplit“ auf die Gefahr hingewiesen wird.

Wird mit einem anderen Warnschild auf die Gefahr aufmerksam gemacht, kann den Motorradfahrer eine Mithaftung treffen.

Dem von dem OLG München am 01.07.2010 (Az. 1 I 5424/09) entschiedenen Rechtsstreit lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Straßenmeisterei hatte in einer 90 Grad Kurve erhebliche Mengen Bitumensand ausgestreut. Der hatte eine dem Fahrbahnbelag ähnliche Farbe und war deshalb schlecht erkennbar. Vor der Gefahrenstelle war statt des Schildes „Rollsplit“ lediglich das Schild „Schleudergefahr“ aufgestellt.
Der Motorradfahrer fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 26 km/h in die Kurve und beschleunigte in der Kurve und kam zum Sturz.

In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es:

„Das Verschulden des Motorradfahrers am Unfall wiegt jedoch zur Überzeugung des Senats deutlich niedriger als das der Mitarbeiter des Beklagten. Diese haben durch das Aufbringen von Bitumensand in einer Kurve eine überraschende und gerade für Motorradfahrer außerordentlich gefährliche Situation geschaffen. Es wurden erhebliche Mengen Sand gestreut, so dass aufgrund der rollsplittähnlichen Eigenschaften die enge 90-Grad- Kurve nur mit Schrittgeschwindigkeit für einen Motorradfahrer sicher zu bewältigen war. Der Sand hat eine ähnliche Farbe wie der Fahrbahnbelag, ist also nur sehr schlecht und frühestens ab dem Moment erkennbar, ab dem sich der Verkehrsteilnehmer bereits in der engen Kurve befindet. Allein ein Warnschild „Schleudergefahr“ vor einer Kurve muss auch ein vorausschauender und vorsichtiger Motorradfahrer nicht zum Anlass nehmen, seine Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit zu drosseln. Auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zum erheblichen Unterschied zwischen alltäglicher Verschmutzung einer Fahrbahn und dem aufgebrachten Sand wird Bezug genommen. Bei objektiver Betrachtung war zu erwarten, dass ein Motorradfahrer - ohne dass es eines übermäßigen Leichtsinns bzw. einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit bedarf - in der Kurve stürzt und sich verletzt. Angesichts dieses erheblichen, naheliegenden, von Beklagtenseite geschaffenen Risikos, das auch für einen besonnenen und aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nur mit Mühe vermeidbar war, hält der Senat eine Haftungsquote von 70 zu 30 zugunsten des Klägers für angemessen und sachgerecht.“

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