Garantie – Bindung an Vertragswerkstatt nicht unangemessen benachteiligend

Garantie – Bindung an Vertragswerkstatt nicht unangemessen benachteiligend

Gibt der Hersteller auf seine Fahrzeuge eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie, so ist es nach Ansicht des BGH für den Käufer nicht benachteiligend, wenn als Voraussetzung dieser Leistung die Wartung und Inspektion des Fahrzeugs durch Vertragswerkstätten des Herstellers bestimmt ist.

Vorweg

Sind zum Verständnis die Begriffe Gewährleistung und Inspektion zu klären, denn diese werden im Alltagsgebrauch oft nicht sauber getrennt.

Gewährleistung

Unter der Gewährleistung versteht man das Recht des Käufers bei einem Mangel Nachbesserung, Schadensersatz Rücktritt oder Minderung verlangen zu können. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt der Übergabe ein Mangel vorliegt.

Der Käufer muss das Vorhandensein des Mangels im Zeitpunkt der Übergabe beweisen können.

Ist der Käufer Verbraucher und der Verkäufer ein Unternehmer hilft der Gesetzgeber hier in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf mit einer Vermutung aus, dass der Mangel bei Übergabe der Sache bereits vorhanden war. Die Gewährleistung ist auf 2 Jahre beschränkt.

Garantie

Unter einer Garantie versteht man ein unbedingtes Einstehenwollen des Verkäufers für eine Eigenschaft der verkauften Sache.
Die Garantie ist ein vertraglich vereinbarter Anspruch gegen den Verkäufer, wenn der Sache die in der Garantie vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
Aufgabe des Käufers ist es dabei, dass er nicht das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe beweisen muss, es reicht, wenn er das Fehlen der vereinbarten Eigenschaft in der Garantiezeit belegen kann.

Da es sich bei der Garantie um eine Vereinbarung der Parteien handelt, ist es den Parteien unbenommen, den Umfang, die Reichweite und die Voraussetzungen der Garantieleistungen zu bestimmen.

So können die Parteien die Garantie nur für eine Eigenschaft vereinbaren (am bekanntesten ist die Garantie gegen Durchrostung) diese aber weit über die 2 Jahres Frist der Gewährleistung hinaus erstrecken.

Streitfrage

Es bestand in der Rechtssprechung Streit darüber, ob der Hersteller bestimmt Klauseln in eine Garantie nicht aufnehmen dürfe, da er den Kunden somit unangemessen benachteilige und es zu einem wirklichen Aushandeln der Garantiebestimmungen (gerade im KFZ Bereich) aufgrund der Marktmacht des Herstellers nicht komme.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu (Urteil vom 12.12.07, Az. VIII ZR 187/06) nun entschieden, dass auch bei langjährigen Garantieabsprachen eine Bindung des Kunden an die Vertragswerkstatt des Herstellers nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führe.

Der BGH führt dazu in den Urteilsgrunden aus:

„Die Interessen des Kunden werden (durch die Bindung) nicht unangemessen beeinträchtigt. Er kann sich die Ansprüche aus der Garantie bis zu einer Dauer von 30 Jahren erhalten, indem er die – ohnehin regelmäßig notwendigen – Wartungsarbeiten nach Herstellervorgaben in (Vertrags-) Werkstätten durchführen lässt. Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er – etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs – von den regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt.

(…) Es liegt hier keine unangemessene Benachteiligung der Kunden darin, dass der Verlust der Garantieansprüche auch dann eintritt, wenn das Unterlassen der Wartungsdienste bzw. die Durchführung bei anderen Werkstätten für den Garantiefall nicht ursächlich war. Dies rechtfertigt sich durch das legitime Interesse der Beklagten als Fahrzeugherstellerin, eine Kundenbindung an ihr Vertragswerkstättennetz zu erreichen.“