Alleinige Haftung des Wendenden bei Kollision mit Überholer

Alleinige Haftung des Wendenden bei Kollision mit Überholer

Beginnt ein Verkehrsteilnehmer aufgrund nicht ausreichender Straßenbreite sein Wendemanöver vom rechten Fahrbahnrand, hat er dafür Sorge zu tragen, dass eine Gefährdung des entgegenkommenden und des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Kommt es hierbei zum Unfall mit einem überholenden Verkehrsteilnehmer, spricht zunächst der Anschein für ein alleiniges Verschulden des Wendenden am Verkehrsunfall (AG Pforzheim, Urteil vom 11.08.2011, Az. 8 C 3000/10).

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Ein Fahrzeugführer wollte auf einer Landstraße sein Fahrzeug wenden. Der Fahrzeugführer zog einen Anhänger und fuhr mit seinem Gespann an den rechten Fahrbahnrand heran, um sodann von dort aus unter Zuhilfenahme einer Feldwegeinfahrt sein Fahrzeug wenden zu können.

Der von uns vertretene Motorradfahrer fuhr in gleicher Richtung, erkannte die Absicht des vor ihm fahrenden Fahrzeugführers aber nicht und wollte das langsam fahrende Gespann überholen.

Es kam zur Kollision.

Nach der Rechtsansicht des Amtsgerichts Pforzheim hat der Wendende das alleinige Verschulden am Unfall zu tragen.
Zwar ist zwischen den Parteien streitig geblieben, ob der Wendende sein beabsichtigtes Fahrmanöver rechtzeitig unter Zuhilfenahme seiner Fahrzeugblinker angezeigt hat.

Der Wendende hat aber, wenn er sich nicht zur Mitte einordnet, dafür Sorge zu tragen, dass auch der nachfolgende Verkehr durch sein Fahrmanöver nicht gefährdet wird, gegebenenfalls hat er den nachfolgenden Verkehr passieren zu lassen und darf erst dann weiterfahren.

Ein Abzug „neu für alt“ am beschädigten Motorradhelm wurde nicht vorgenommen.