Abzug Neu für Alt und Nutzungsausfallschaden

Abzug Neu für Alt und Nutzungsausfallschaden

Das OLG Frankfurt hat sich in seinem Urteil vom 08.02.2011 (Az. 22 U 162/08) mit der immer wiederkehrenden Frage des Nutzungsausfallschadens bei Motorrädern und des Abzugs Neu für Alt für gebrauchte Schutzkleidung befasst.

Unter dem Abzug Neu für Alt ist der Vorteil zu verstehen, den der Eigentümer einer Sache durch deren bisherigen Gebrauch erfahren hat.
Bei Motorradschutzkleidung wurde ein Abzug Neu für Alt in den vergangenen Jahren bisher verneint, es stehe nicht der Trageaspekt sondern Schutzkriterien der Kleidung im Vordergrund.

Insbesondere das LG Frankfurt hat hier konsequent einen Abzug verneint.

Das OLG Frankfurt bejaht nun in seiner Entscheidung auch bei Schutzkleidung die Vornahme des Abzugs Neu für Alt und nimmt vom Neuwert der jeweiligen Gegenstände einen angemessenen, vom Gericht im Wege der Schätzung zu ermittelnden Abzug vor.

Auch der Nutzungsausfallschaden kann verlangt werden.

Das OLG Frankfurt betont mit seiner Entscheidung ausdrücklich, dass der Nutzungsausfallschaden nicht bereits dann entfällt, wenn ein PKW vorhanden ist und dessen Benutzung zumutbar ist.

Das OLG Frankfurt schließt sich damit der Ansicht des OLG Düsseldorf (Urteil vom 10.03.2008, Az. 1 U 198/07) an, wonach ein Verkehrsunfallgeschädigter ich auf eine Nutzung seines Zweitwagens während des reparaturbedingten Nutzungsausfalls seines auch für Alltagsfahrten benutzten Motorrad nur dann verweisen lassen muss, wenn sich die Nutzungswerte der beiden Fahrzeuge entsprechen.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt (a.A. LG Wuppertal, Az. 9 S 415/06) ist in der Zeit ab Frühjahr der Nutzwert des PKW nicht mit dem des Motorrads vergleichbar.