Als Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass im deutschen Verkehrsrecht eine Halterhaftung nur für den ruhenden Verkehr normiert ist, § 25a StVG, im fließenden Verkehr haftet nur der Fahrer selbst.
Halter im verkehrsrechtlichen Sinn ist dabei derjenige, der die wesentlichen Kosten des Fahrzeugs bestreitet und die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübt, regelmäßig (aber nicht zwingend) derjenige der im Fahrzeugschein steht.
Bei Verstößen im fließenden Verkehr wird daher regelmäßig versucht den Fahrer zu ermitteln. Wie sogleich dargelegt wird, besteht zur zeitnahen Ermittlung sogar eine Pflicht.
Allein durch die Angabe, er berufe sich auf sein Aussageverweigerungsrecht oder er könne sich nicht mehr erinnern wer gefahren ist, ist der Halter nicht schon aus dem Schneider. Denn läßt sich der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht feststellen kann die Verwaltungsbehörde gegen den Halter nach §31 a StVZO eine Fahrtenbuchauflage verhängen.
Diese Maßnahme ist auch rechtmäßig und stellt insbesondere keine Umgehung oder eine verbotene Analogie zu § 25a StVG da. Die Fahrtenbuchauflage dient gerade keinem repressiven Zweck, sie ist keine Sanktionsmaßnahme sondern dient der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs.
Ist für ein Fahrzeug eine Fahrtenbuchauflage bestimmt, so muß der Halter für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn den vollständigen Namen sowie die Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum Uhrzeit und Beginn der Fahrt dokumentieren.
Nach Beendigung der Fahrt sind unverzüglich (also ohne schuldhaftes zögern) das Fahrtende mit Datum und Uhrzeit einzutragen. Die jeweiligen Einträge sind mit der Unterschrift des Fahrzeugführers zu bestätigen.
Das Fahrtenbuch ist der zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
Die Fahrtenbuchauflage wird regelmäßig für die Dauer von 6 Monaten verhängt, bei erstmaliger Verhängung meist nur für das Fahrzeug, mit dem der Verstoß begangen wurde.
Da die Fahrtenbuchauflage nicht personen- sondern fahrzeuggebunden ist versucht der ein oder andere schlaue Halter durch „Verkauf“ seines Fahrzeugs diese zu umgehen. Auch wenn dies mit erstaunlicher Regelmäßigkeit in der täglichen Praxis immer wieder funktioniert sei hier darauf hingewiesen, daß es der Behörde jederzeit möglich ist ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge zu bestimmen. Erfährt die Behörde also von dem Umgehungsversuch, gilt der Satz „außer Spesen nichts gewesen“.
Da die Fahrtenbuchauflage ein Mittel der Verwaltung ist, muß diese auch stets verhältnismäßig sein. An dieser Stelle stellt sich dann regelmäßig die Frage, wie schwer den ein Verkehrsverstoß sein muß um in die „Gefahr“ der Fahrtenbuchauflage zu kommen.
Das OVG Münster hat hier in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 29.4.1999 (Az 8 A 699/97) entschieden, daß „schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die nach Anlage 13 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV) vom 18. August 1998 mit einem Punkt zu bewerten ist (…) die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO“ rechtfertigt „ohne daß es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt“.
M.a.W. bedeutet dies, daß zunächst bei allen Verkehrsverstößen, die mit mindestens einem Punkt geahndet werden die Fahrtenbuchauflagedroht.
Aber auch schon bei geringeren Verstößen wurden vereinzelt Fahrtenbuchauflagen verhängt. In solchen Fällen empfiehlt sich auf jeden Fall die Überprüfung durch einen Anwalt.
Weiter sind in der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch die Umstände der Ermittlungen des Fahrers zu berücksichtigen.
Die Behörden müssen in sachgerechtem und rationalem Einsatz unter Anwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und unter Ausübung des ihnen zustehenden pflichtgemäßen Ermessens diejenigen Maßnahmen getroffen haben, die in gleichgelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg, also zur Ermittlung des Fahrers, geführt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. 12. 1993 – 11 B 113.93 -, JURIS; NJW 1987, 1104 = Buchholz 442.16, § 31a StVZO Nr. 18 jeweils m.w.Nachw.). Hierfür ist der Halter zeitnah (also so bald wie möglich) über den Verstoß zu unterrichten und zu befragen.
Regelmäßig wird hier bei privaten Haltern, die keinerlei Dokumentationspflichten über ihre Fahrten unterliegen, eine Frist von 2 Wochen als angemessen erscheinen. Als zu lang kann eine 6 Wochen Frist gesehen werden (OVG Münster VR 77 146). Nach Verstreichen dieser Frist wird von dem Betroffen Halter nicht mehr verlangt werden können, daß er sich lückenlos an alle in der Vergangenheit liegenden Fahrten zu Erinnern vermag. Es muß anzunehmen sein, daß selbst bei einem aussagewilligen Halter die Erinnerung bei die 2 Wochen Frist überschreitenden Zeiträumen derart verblaßt sein kann, daß er den Fahrzeugführer nicht mehr mit hinreichender Bestimmtheit anzugeben vermag (vgl. BVerwG, Buchholz 442.16 § 31a StVZO, Nr. 5, S. 9f. = StVE § 31aStVZO Nr. 7; DAR 1987, 393).
Dogmatisch wird man hier ins Feld führen müssen, daß durch die in die Länge gezogenen Untersuchungen der Betroffene in seiner Verteidigung behindert wird, es liegt ein Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG) vor.
Wird die 2 Wochen Frist nicht eingehalten ist ein Verstoß hiergegen auch dann unbeachtlich, wenn positiv festgestellt werden kann, daß auch die rechtzeitige Unterrichtung des Halters nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte weil dieser nicht kooperationsbereit war (vgl. BVerwG, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5 S. 9f.; StVE § 31a StVZO Nr. 7; DAR 1987, 393), wenn also, m.a.W. das Fristversäumnis nicht ursächlich war. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn sich der Halter auf ein ihm zustehendes Aussageverweigerungsrecht beruft. Denn in einem solchen Fall besteht von vorneherein schon keine Mitwirkungspflicht.
Ausnahmen von dieser 2 Wochen Frist sind allerdings bei solchen Personen zu machen, bei denen der Verstoß in Zusammenhang mit ihrer geschäftlichen Tätigkeit steht. Argumentiert wird in solchen Fällen, es entspreche sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, daß Geschäftsfahrten allein schon mit Hinblick auf Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten, aber auch aus steuerlichen Gesichtspunkten, längerfristig dokumentiert werden (StVE § 31a StVZO Nr. 40).