Applauskurven

Applauskurven

Mehrfaches Hin- und Herfahren (Applauskurven)

 

Unnötiges Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften ist verboten, wenn dadurch andere belästigt werden, § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO. Ist die StVO noch für den Bereich innerhalb geschlossener Ortschaften eindeutig, so fehlt es an einer eindeutigen Regelung für mehrfaches Hin- und Herfahren außerhalb geschlossener Ortschaften.

Mit dieser Frage der Ahndung musste sich das Bay. Oberlandesgericht (Az. 2 ObOWi 410/00) auseinandersetzen.

Dem betroffenen Motorradfahrer war vorgeworfen, er sei in kurzen Abständen mindestens viermal hin- und hergefahren um eine Kurve zu durchfahren.

Das Hin- und Herfahren habe gleichzeitig mit dem Bremsen, Wenden auf einem Parkplatz und wieder starkem Beschleunigen statt gefunden. Zur gleichen Zeit haben sich noch weitere 25 bis 30 andere Motorradfahrer im Bereich dieser Kurve befunden. Es sei dadurch erheblicher Lärm entstanden.

Die Staatsanwaltschaft beantragte, gegen den Motorradfahrer ein Bußgeld nebst Fahrverbot zu verhängen.

Der Biker habe grobe gegen seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer verstoßen. Das mehrfache Hin- und Herfahren sei rechtlich als Betreiben von Sport und Spiel auf der Straße zu bewerten.

Aufgeworfen war zudem die Frage, ob in dem Verhalten des Motorradfahrers ein Rennen gesehen werden kann.

Das Gericht hat den betroffenen Motorradfahrer zu einer Geldbuße von (damals) DM 150 verurteilt.

Der betroffene Motorradfahrer ist wegen einer fahrlässig begangenen Belästigung anderer nach § 1 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, § 24 StVG verurteilt worden.

Zwar sah der Bußgeldkatalog hierfür regelmäßig nur ein Verwarngeld in Höhe von DM 20 vor. Aufgrund der zu berücksichtigenden erkennbar massiven Belästigung Dritter durch das Verhalten des Betroffenen und seine zahlreichen Vorahndungen ist die Geldbuße auf DM 150 erhöht worden.

Die Regelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO, nach der das unnütze Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften verboten ist, wenn andere dadurch belästigt werden, bedeutet nicht, dass außerhalb geschlossener Ortschaften jedes vermeidbare Hin- und Herfahren, durch das andere belästigt werden, erlaubt ist.

Zwar sei dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht zu folgen.

Eine übermäßige Straßenbenutzung durch Veranstaltung eines Rennens ist nicht gegeben.

Rennen sind nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu § 29 Abs. 1 Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

Das viermalige Fahren durch die Kurve, jeweils hin und zurück, ist auch nicht als Sport und Spiel auf der Fahrbahn anzusehen.

Unter Sport und Spiel sind vornehmlich Mannschaftsspiele und gewertete Sportveranstaltungen zu verstehen. Auch eine Verabredung der Motorradfahrer untereinander oder ein stillschweigende Übereinkunft, gemeinsam zu sportlichen Zwecken die Kurve immer wieder zu durchfahren, ist nicht festgestellt. Die lediglich gleichartige Nutzung der Kurve zu wiederholtem Hin- und Herfahren stellt sich nicht als Sport oder Spiel dar.

Allerdings sind hat sich nach § 1 Abs. 2 StVO jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass andere nicht mehr als unvermeidbar belästigt werden.

Hiergegen wird dann verstoßen, wenn Art und Maß der Beeinträchtigung das Verkehrsbedürfnis übersteigen und als störend empfunden werden. Hierbei ist auch nicht erforderlich war, dass der entstandene Lärm durch einen Geräuschmesser festgestellt wurde.

Viel mehr entspreche es der Lebenserfahrung, dass durch das Hin- und Herfahren im Bereich einer Kurve, verbunden mit dem Abbremsen vor dem Wenden auf einem Parkplatz oder der Straße und dem anschließenden Beschleunigen nach dem Wendevorgang, erheblicher Lärm entsteht, zumal dann, wenn sich diese Kurve, wie hier, in einem Tal befindet. Eine solche Belästigung ist auch nicht unvermeidbar.