Bussgeldverfahren

Bussgeldverfahren

Zu schnell, geblitzt – und nun ?

 

Wer kennt die Situation nicht, man hat es eilig und ist ein wenig zu schnell unterwegs oder man ist derart in Gedanken versunken, dass man gar nicht erst bemerkt zu schnell zu sein. Dann ist es in der Regel aber auch schon passiert, man wird geblitzt. Normalerweise werden Verkehrsteilnehmer bei Geschwindigkeitsverstößen nicht sofort angehalten sondern erhalten einige Tage bzw. Wochen später einen Brief von der zuständigen Verwaltungsbehörde.

 

Das Verwarnungsverfahren

Bei Verstößen, die mit maximal € 35.- geahndet werden erhält der Verkehrssünder zunächst einen Verwarnungsbogen zugesandt. Er kann nun den Verstoß anerkennen indem er innerhalb der Frist von einer Woche ab Zugang des Verwarnungsbogens das Verwarngeld überweist. Damit wäre die Angelegenheit entgültig erledigt, der Verstoß zieht keine weiteren Folgen nach sich.

Erkennt der Verkehrssünder den Verstoß nicht und überweist nicht innerhalb der Wochenfrist, dann wird aus dem Verwarnungs- ein Bußgeldverfahren. Es ändert sich zwar an dem festgesetzten Bußgeld nichts, doch ist zu bedenken, dass die Verwaltungsgebühren im Bußgeldverfahren erheblich höher liegen als im Verwarnungsverfahren und leicht das eigentliche Bußgeld überschreiten können.

 

Das Bußgeldverfahren

Auch das Bußgeldverfahren beginnt zunächst mit einem Anhörungsbogen, ähnlich dem oben dargestellten Verwarnungsverfahren. Allerdings gibt es hier keine Möglichkeit durch sofortige Zahlung das Verfahren zu beenden.

 

Ausfüllhinweise

Die wohl wichtigste Frage zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens. Welche Angaben muss der Fahrzeughalter im Anhörungs- bzw. im Verwarnungsbogen machen. Angegeben werden müssen die Personalien, Beruf und Wohnort. Nicht angegeben werden müssen die Einkommensverhältnisse und Auskünfte zum Erwerb der Fahrerlaubnis.

Hinsichtlich des Verstoßes hat der Betroffene, der selbst gefahren ist ein Auskunftsverweigerungsrecht, den niemand muss sich selbst belasten.

Wie auch bei der Polizeikontrolle gilt: Schweigen ist Gold, den Niemand, auch kein Rechtsanwalt, kann zu dem erhobenen Vorwurf Angaben machen, ohne dass er den Ablauf des Messverfahrens kennt. Bestehen Zweifel an dem Tatvorwurf sollten zwingend vor einer Einlassung die Bußgeldakte eingesehen werden.

Ein solches Auskunftsverweigerungsrecht besteht auch bei nahen Angehörigen und Verlobten, nicht jedoch bei fernen Verwandten oder gar Freunden.

Macht der Betroffene keine Angaben, dann muss er mit Ermittlungen der Behörde rechnen, diese kann das Foto aus dem Vorfall mit dem beim Einwohnermeldeamt hinterlegten Bild des Personalausweises vergleichen oder direkt beim Betroffenen vorstellig werden. Gerade wenn der Fahrer im selben Haushalt oder dessen unmittelbarer Umgebung lebt haben die Ermittlungsmaßnahmen oftmals Erfolg.

Nach gängiger Rechtsprechung liegt im Vergleich der Bilder auch kein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz, der Vergleich kann also vom Betroffenen weder gerügt noch verhindert werden.

 

Der Bußgeldbescheid kommt

Nachdem der ausgefüllte Anhörungsbogen zurückgeschickt wurde ergeht einige Wochen später ein Bußgeldbescheid. Dieser muss neben dem Tatvorwurf und dessen rechtlicher Folgen die Höhe des Bußgelds und – falls ein Fahrverbot verhängt wird – die Dauer des Fahrverbots enthalten. Regelmäßig werden die in die Verkehrssünderkartei einzutragenden Punkte mit angegeben, hierauf besteht allerdings kein Anspruch, den Punkte sind keine Nebenfolgen der Geldbuße und somit nicht notwendiger Inhalt des Bußgeldbescheids.

Der Verkehrsteilnehmer hat nun zwei Möglichkeiten:

  • Er kann den Bescheid anerkennen. Dies tut er, indem er das Bußgeld bezahlt, der Bescheid wird dann rechtskräftig, das Verfahren ist abgeschlossen.
  • Erkennt er den Bescheid nicht an, muss er innerhalb einer Frist von 2 Wochen beginnend mit der Zustellung des Bescheids Einspruch einlegen.
Die Einspruchsfrist ist unbedingt zu beachten. Wird der Einspruch nicht innerhalb der Frist eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine Überprüfung des Tatvorwurfs findet dann nicht mehr statt.
Bei der Einspruchsfrist handelt es sich um eine sogenannte Eingangsfrist: Der Einspruch muss innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörden eingegangen sein. Darauf prüft die Behörde nochmals. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass dem Verkehrsteilnehmer die Tat nicht nachzuweisen ist stellt sie das Verfahren ein.

Nimmt sie, was regelmäßig der Fall sein wird, den Bescheid nicht zurück, gibt die Behörde das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft ab. Diese prüft dann nochmals die Voraussetzungen, insbesondere Zeugenaussagen und ob sich der Tatverdacht hinreichend bestätigt hat. Danach entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Eröffnung des Hauptverfahrens beim Amtsgericht.

Das Hauptverfahren kann auf dreifache Weise enden.

Sieht der Richter den dem Verkehrsteilnehmer gemachten Vorwurf als nicht erwiesen an, stellt er das Verfahren ein, die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der Kosten für die notwendigen Auslagen des angeklagten Verkehrsteilnehmers fallen der Staatskasse zur Last.

Weiter besteht die Möglichkeit das Verfahren einzustellen, dies geschieht meistens auf Antrag des Verteidigers wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist. Hierfür ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft notwenig. In einem solchen Fall trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die Kosten eines gerichtlichen Gutachtens. Die Auslagen des Angeklagten hat dieser selbst zu tragen.

Sieht der Richter den Tatvorwurf als bestätigt an, kommt es zur Verurteilung. Der Angeklagte trägt in diesem Fall alle Kosten selbst. Gegen das Urteil stehen ihm nur eingeschränkte Rechtsmittel zur Verfügung, eine Rechtsbeschwerde ist nur in Fällen in denen das Bußgeld € 250.- übersteigt oder ein Fahrverbot verhängt wurde zulässig. Auch ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn sie ausdrücklich vom Gericht zugelassen wurde.

 

Verjährung

Die Mühlen der Behörden mahlen mitunter langsam. Eine Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt nach Ablauf von 3 Monaten. Bringt die Behörde in dieser Frist den Anhörungsbogen auf den Weg zum Betroffenen beginnt die Verjährung zu diesem Zeitpunkt erneut. Ist ein Bußgeldbescheid bereits zugegangen beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.

Ausreichend ist dabei die Handlung der Behörde, der Bußgeldbescheid muss innerhalb der 3 Verjährungsfrist noch nicht zugegangen sein.

 

Sammelpunkte

Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg werden nach Ablauf von 2 Jahren automatisch gelöscht. Werden in dieser Zeit erneut Punkte eingetragen, so beginnt die Zweijahresfrist erneut ab dem Datum des Eintrags.

Weitere Inforamtionen zur „Flensburger Verkehrssünderkartei“ finden Sie in unserem Artikel Verkehrszentralregister.
Auskunft über Ihren Punktestand erhalten Sie jederzeit beim Kraftfahrtbundesamt unter der Anschrift Kraftfahrt-Bundesanstalt -Verkehrszentralregister- 24932 Flensburg.

Der altbekannte Trick, ein anhängiges Bußgeldverfahren über die Zweijahresfrist hinaus zu verzögern um alte Punkte gelöscht zu bekommen funktioniert nicht mehr. Nach aktueller Gesetzeslage wird die Zweijahresfrist ab dem Zeitpunkt des Verkehrsverstosses ausgesetzt. Spätestens nach 5 Jahren sind Punkte dann aber entgültig zu löschen.

 

Sag mir, wo du warst

Beliebtes Mittel der Verwaltungsbehörde ist die Drohung mit einer Fahrtenbuchauflage gegen den Halter wenn der Fahrer nicht oder nur schwer zu ermitteln ist. Hierzu ist zunächst einmal festzustellen, dass die Fahrtenbuchauflage kein Sanktionsmittel sondern ein Sicherungsmittel ist.

Eine Halterhaftung im fließenden Verkehr ist dem deutschen Recht fremd, zur Verantwortung gezogen werden kann der Halter, der nicht auch Fahrer ist, nur bei Verstößen im ruhenden Verkehr, namentlich sind das Parkverstöße.

Die Fahrtenbuchauflage richtet sich gegen den Halter, hier spielt stets die Verhältnismäßigkeit ein Rolle.

Zwar ist auch bei einem erstmaligen Verstoß gegen Geschwindigkeitsvorschriften die nicht mit Punkten bewehrt sind und der Fahrer erstmalig nicht ermittelt werden kann eine Fahrtenbuchauflage nicht per se unverhältnismäßig – entscheiden ist hier die Prognose der Verwaltungsbehörde – doch kann sich die Unverhältnismäßigkeit u.a. aus der langen Dauer zwischen Verkehrsverstoss und Anhörungsbogen ergeben. Das OVG Münster sieht hier z.B. bei einer Dauer von mehr als 6 Wochen zwischen Tatzeit und Anhörungsbogen eine Fahrtenbuchauflage als nicht mehr verhältnismäßig, andere Gerichte sprechen von einem Zeitraum von 2 bis 3 Wochen.

 

Letzte Worte

Obige Darstellung kann nur in geraffter Forum einen kurzen Einblick in das Thema geben. Bei konkreten Fragen zu Verkehrsverstößen oder Fahrtenbuchauflagen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.