Punktekonto

Punktekonto

Das Verkehrszentralregister, besser bekannt als Flensburger Punktekonto oder Verkehrssünderkartei ist einzigartig in Europa.

Dieser Beitrag will dem nicht vorbefassten Leser einen kleinen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte verschaffen, die eigentlich jeder Kraftfahrer kennen sollte.

 

Grundsätzliches

Das Verkehrszentralregister wird vom Kraftfahrt-Bundesamt geführt, es ist nicht zu verwechseln mit dem Fahrerlaubnisregister und dem Bundeszentralregister.

Jedem bekannt ist, dass in das Verkehrszentralregister Punkte für begangene Verkehrsverstöße eingetragen werden. Weniger bekannt ist, dass dort auch für Straftaten, die in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, Punkte eingetragen werden.

Insbesondere finden sich im Verkehrszentralregister Eintragungen:

• über die Eignungsbeurteilung von Kraftfahrern

• zur Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen

• über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ab 40.- Euro Geldbuße) und Strafverstößen

 

Ahndung und Eintrag

Verkehrssachen werden mit bis zu 7 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen.

Informationen über den Ablauf des Bußgeldverfahrens finden Sie in unserem Beitrag Das Bußgeldverfahren.

Es ist darüber hinaus zwischen Tateinheit und Tatmehrheit zu unterscheiden.

Werden durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen (Tateinheit), wird die Zahl der Punkte eingetragen, die für die schwerste der Zuwiderhandlungen vorgesehen ist.

Werden durch mehrere (verschiedene) Handlungen die Ordnungswidrigkeiten getrennt voneinander begangen (Tatmehrheit), so wird jeder Verstoß mit den dafür vorgesehenen Punkten eingetragen, die Punkte addieren sich.

 

Folgen

Die Folgen des Punkteeintrags hängen stets unmittelbar vom Erreichen eines bestimmten Punktestands ab.

Die bekanntestes und schwerwiegendste Folge ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen eines Punktestandes von 18 Punkten. Zuvor werden Verwarnungen oder die Teilnahme an Aufbauseminar ausgesprochen.

  • bei 8 bis 13 Punkte wird eine Verwarnung ausgesprochen. Gleichzeitig erfolgt ein Hinweis zur freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar zum Punkteabbau.
  • bei 14 bis 17 Punkte erfolgt die Anordnung an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Dieser Anordnung muss in der von der Behörde gesetzten Frist Folge geleistet werden. Die Teilnahme ist Pflicht, es erfolgt keine „Belohnung“ durch einen Punkteabbau. Wird der Anordnung nicht fristgemäß Folge geleistet droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Wiedererteilung erfolgt frühestens nach 6 Monaten und nach absolvierter MPU. Ist in den letzten 5 Jahren vor der Anordnung bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen worden, erfolgt lediglich der Hinweis, an einer verkehrspsychologischen Beratung (Punkteabbau, s.u.) teilzunehmen und der Hinweis, das mit Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die Behörde ist verpflichtet die Verwarnung oder Teilnahme auszusprechen. Geschieht dies bei Überschreitung der 14 Punkte Schwelle nicht, so wird das Punktekonto des Verkehrsteilnehmers auf 13 Punkte „zurückgestellt“.
  • bei 18 Punkten Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Folge, dass nach Ablauf der von der Behörde bestimmten Sperrfrist der Führerschein neu erteilt werden muss. Hier ist eine Besonderheit zu erwähnen: Erreicht der Verkehrsteilnehmer auf ein mal alle 18 Punkte, wird er so gestellt, als wenn er lediglich 17 Punkte erreicht hätte. Durch die Streichung eines Punkts soll ihm die Möglichkeit gegeben werden an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung zum Punkteabbau teilzunehmen.

Punkteabbau

Die Tilgungsfrist beginnt bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder der Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung (§ 29 Abs. 4 StVG).

Die Tilgungsfrist bestimmt, nach welchem Zeitraum die eingetragenen Punkte wieder gelöscht werden.

Das Verkehrszentralregister kennt 3 unterschiedlich lange Tilgungsfristen:

• 2 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten

• 5 Jahre bei Straftaten, Verboten oder Beschränkungen ein fahrerlaubnisfreis FZG zu führen

• 10 Jahren bei Straftaten, die in Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen, bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis

Generell gilt: Wird eine Tat (Ordnungswidrigkeit, Straftat) vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist begangen tritt eine Ablaufhemmung der Tilgungsfrist ein. Die Frist läuft bis zu einer Entscheidung über die Tat nicht weiter.

Wird diese Tat dann rechtskräftig bestätigt (Gerichtsurteil, Behördenentscheid, Ablauf der Rechtsmittelfrist) bleibt die Voreintragung bestehen.
Mit anderen Worten bedeutet das, die Tilgungsfrist für alle Punkte beginnt wieder von vorne.

Man sollte wissen, dass die Eintragung von weiteren Ordnungswidrigkeitstaten nur die Tilgung von voreingetragenen Ordnungswidrigkeiten hindern, nicht den Fristablauf von Straftaten.

Die Tilgungsfrist von Straftaten wird nur durch die Eintragung neuer Straftaten neu in Gang gesetzt.

Eintragungen bleiben trotz Neubeginn der Tilgungsfrist höchstens 5 Jahre lang bestehen, eine Ausnahme stellen die Alkohol- oder Drogendelikte dar, hier kann ein Eintrag auch länger bestehen bleiben (§ 24a StVG).

Der Ablauf der Tilgungsfrist ist ebenfalls gehemmt, so lange die Fahrerlaubnis aufgrund einer Alkoholtat entzogen ist bis zu deren Neuerteilung. Dabei darf dieser Zeitraum aber 5 Jahre nicht überschreiten.

Ist die Tilgungsfrist abgelaufen, spricht man von Tilgungsreife. Alleine das Erreichen der Tilgungsreife führt noch aber noch nicht zur Löschung der Eintragung.

An die Tilgungsfrist schließt sich die sogenannten Überliegefrist an. Deren Dauer beträgt 12 Monate.
Die Überliegefrist soll es der Behörde ermöglichen zu prüfen, ob Verkehrsverstöße, die während des Lauf der Tilgungsfrist begangen worden sind und rechtskräftig abgeurteilt worden sind, vorliegen.
In diesem Fall gilt oben gesagtes, die Einträge bleiben bestehen.

Werden die Einträge gelöscht weil das Kraftfahrtbundesamt innerhalb der Tilgungs-/Überliegefrist keine Kenntnis von während der Tilgungsfrist begangenen Verstößen erlangt können die gelöschten Punkte nicht mehr zu Lasten des Betroffenen wiederhergestellt werden.

Kommen keine neuen Punkte hinzu und werden nach Ablauf von Tilgungs- und Überliegefrist die Punkte endgültig und nicht mehr nachvollziehbar gelöscht.

Der Punkteabbau kann allerdings auch über den reinen Zeitablauf hinaus beschleunigt werden.

Durch Teilnahme an einem Aufbauseminar ist es möglich Punkte abzubauen. Die Höhe des Punktabzugs richtet sich nach dem jeweiligen Punktestand:

• bei 4 bis 8 Punkten werden für die Teilnahme an einem Aufbauseminar 4 Punkte abgezogen

• bei 9 bis 14 Punkten werden für die Teilnahme an einem Aufbauseminar 2 Punkte abgezogen

• bei 14 bis 17 Punkten werden für die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Betreuung 2 Punkte abgezogen.

Voraussetzung ist jeweils die freiwillige Teilnahme an den vorbenannten Maßnahmen sowie das Zurückliegen der letztmaligen Teilnahme an einem Aufbauseminar/verkehrspsychologischen Beratung von mindestens 5 Jahren.

 

Seminare

Das freiwillige Aufbauseminar besteht aus insgesamt 4 Sitzungen und einer Fahrprobe.
Jede Sitzung hat eine Dauer von 135 Minuten, die Fahrprobe dauert 30 Minuten und wird von einem besonders hierfür ausgebildeten Fahrlehrer durchgeführt.
Im Falle eines Alkohol- oder Drogenbedingten Verstoßes sowie im Fall einer Tat, bei der die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, ist zum Abbau der Punkte ein besonderes Aufbauseminar notwendig.
Das Seminar besteht in diesem Fall aus 3 Sitzungen mit einer Dauer von 180 Minuten sowie einem Vorgespräch.

 

Punktestand und Auskunft

Auskunft über den Punktestand erteilt das Kraftfahrtbundesamt. Die Auskunft ist kostenlos.

Zur Vorbeugung von Missbrauch hat der Auskunftsersuchende seine Identität nachzuweisen. Hierfür hat der Auskunftsersuchende sich schriftlich an das Kraftfahrtbundesamt zu wenden und als Nachweis seiner Identität die Geburtsurkunde, eine beglaubigte Unterschrift oder eine beglaubigte Ablichtung des Personalausweises oder des Passes beizufügen.

Die Auskunft kann angefordert werden unter: Kraftfahrt-Bundesanstalt -Verkehrszentralregister- 24932 Flensburg.

 

Weitere Hinweise

Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet weiterführende Informationen unter www.kba.de.

Hilfestellung sowie Vorbereitung zur MPU sind über Rechtsanwälte und Fahrschulen zu erhalten. Dank der aufgebauten Kooperation mit der Rechtsanwaltskanzlei Zipper & Collegen steht hier ein Netz aus Kooperationspartner (Rechtsanwälte, Fahrschulen, Training für die MPU) zur Verfügung.

 

Zum Abschluss

Noch der folgende Hinweis: Nach Aussage der Tagesschau vom 23.01.2004 werden die nicht mehr benötigten Akten der Verkehrssünderkartei in Dänemark zu Toilettenpapier recycelt (Quelle: tagesschau.de).