Fahren ohne DB-Eater …auf ein neues

Fahren ohne DB-Eater …auf ein neues

Im Juni diesen Jahres erreichte mich der Anruf eines Mandanten. Diesem wurde durch den Landkreis Zwickau vorgeworfen, er habe sein Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war.

Der Mandant hatte nämlich seinen DB-Eater aus seinem Sportauspuff entfernt. Die Behörde stütze Ihren Tatvorwurf auf die Regelung des 48 FZV und verlangte von dem Mandanten die Zahlung eines Bußgelds von EUR 75,00 mit der Folge des Eintrags von 3 Sammelpunkten in der Flensburger Kartei.

Die FZV ist für Fälle der vorliegenden Art jedoch keine geeignete Rechtsgrundlage, wovon ich mit ausführlicher Begründung des Einspruchs auch die Bußgeldstelle überzeugen konnte. Mein Mandant bezahlt nun ein Verwarngeld von EUR 25,00.

Nochmals

Dies ist keine Aufforderung an all diejenigen mit entfernten DB-Eater durch die Landschaft zu donnern und dem Ansehen aller Biker zu schaden. Vielmehr sollte der Gesetzgeber sich langsam aber sicher an die Arbeit machen und endlich und zur Handlungssicherheit aller eine Gesetzesgrundlage zur Ahndung solcher Verstöße schaffen – wobei auch hier selbstverständlich der Verhältnisßmäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleiben muss.