Eine Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren ist grundsätzlich auch mit Fahrzeugen mit nicht geeichten bzw. justierten Tachometern möglich und gerichtsverwertbar.
Zu der Verwertbarkeit dieser Verfahren führt das Gericht in den Urteilsgründen ausdrücklich aus:
„(…) in der Rechtsprechung, der der Senat ausdrücklich beitritt, ist anerkannt, dass die Feststellung der Geschwindigkeit eines KfZ durch Vergleich mit der Geschwindigkeit eines nachfolgenden Polizeifahrzeugs grundsätzlich eine genügende Beweisgrundlage für die Annahme einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit sein kann. Ob dies im Einzelfall möglich ist und welcher Abzug bejahendenfalls zur Ausscheidung in Betracht kommender Fehlerquellen von der im Polizeifahrzeug angezeigten Geschwindigkeit zu machen ist, hängt insbesondere davon ab, welche Länge die Messstrecke aufwies, welcher Abstand eingehalten wurde und in welchem Maße sich dieser auf der Messstrecke höchstens verringert haben kann“
Das Gericht normiert die Voraussetzungen wie folgt:
Die Messung ist verwertbar, wenn sie bei guten Sichtverhältnissen und durch einen geübten Beamten vorgenommen wird, der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis ganzen Tachowert (in Metern) nicht übersteigt, der Abstand etwa gleich bleibt und die Nachfahrstrecke wenigstens rund das Fünffache des Abstandes beträgt sowie der Tachometer in kurzen Abständen abgelesen wird.
Von dem so ermittelten Messergebnis ist zugunsten des Betroffenen 20% Toleranzabzug vorzunehmen.
OLG Rostock, Beschluss vom 28.03.2007, Az.: 2 Ss (OWi) 311/06 I 171/06