Keine Haftung für verkehrswidrig abgestelltem Roller auf Gehweg

Keine Haftung für verkehrswidrig abgestelltem Roller auf Gehweg

Soweit nicht ausdrücklich erlaubt, ist das Parken auf Gehwegen verboten. Gängige Praxis von Zweiradfahrern ist es dennoch, das Fahrzeug nicht am Straßenrand, sondern auf dem Gehweg, entweder nahe der Hausmauer oder nahe der Bordsteinkante abzustellen.

Im Schadensfall kann einem Fahrer, der sein Fahrzeug vorschriftswidrig parkt, ein Verschuldensbeitrag am Unfall zugesprochen werden.

Voraussetzung einer Mithaftung ist, dass das vorschriftswidrige Abstellen des Fahrzeugs sich ursächlich mit auf den Schaden ausgewirkt hat.

Im vorliegenden Fall hatte ein Fahrradfahrer, der sich mit seinem Fahrrad auf dem Radweg gefahren war, einen Reifenplatzer erlitten. In Folge des Reifenplatzers ist der Fahrradfahrer ins Schlingern geraten und gegen eine Laterne geprallt.

Der Fahrradfahrer nimmt nun den Roller in Anspruch, Argument des Radlers war, dass er dem Roller noch habe ausweichen wollen und nur deshalb an die Laterne geprallt sei.

Das LG Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen.

Die dem Fahrzeug (Roller) grundsätzlich innewohnende Betriebsgefahr hat sich hier nicht ausgewirkt. Das Verbot, auf Gehwegen zu parken dient ausschließlich dem Schutz von Fußgängern, eine Erweiterung auf Radfahrer überdehne den Schutzzweck der Norm.