Sicherstellung eines Motorrads bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

Sicherstellung eines Motorrads bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

Überschreitet ein Motorradfahrer die vor Ort zulässige Geschwindigkeit (es war eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt) erheblich um 46 km/h, dann geht nach Ansicht der bay. Verwaltungsbehörden von dem Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.

Der Motorradfahrer hat gegen die Sicherstellung Rechtsmittel eingelegt. Das VG München hat die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung jedoch bestätigt.

In den Gründen des Urteils heißt es dazu (auszugsweise):

Eine Sicherstellung eines Fahrzeuges ist u.a. dann möglich, wenn vom Verhalten eines Fahrzeugführers gegenwärtige Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Dies gilt insbesondere in allen Fällen, in denen die Polizei die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße durch den Betroffenen feststellen kann.

(…)

Dieses Verhalten der Klägerin stellt zudem ohne Zweifel einen durchaus schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar. Dafür spricht beispielsweise, dass die Rechtsprechung im Ordnungswidrigkeitenrecht bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 % regelmäßig von einem vorsätzlichem Verhalten ausgeht.

(…)

Zwar erfolgte die Geschwindigkeitsmessung noch vor dem Ort K. und damit nicht in dem für Motorradfahrer besonders interessanten, bergigen und kurvenreichen Streckenabschnitt der B 11. Es handelt sich jedoch um den weiteren Anfahrtsbereich zu dem erheblich unfallträchtigen Streckenabschnitt der B 11. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass im Rahmen des polizeilichen Ermessens auch Kontrollstellen im näheren Umfeld eines Unfallschwerpunktes eingerichtet werden.

Das Gericht ist zudem der Auffassung, dass bei einer derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitung wie der Vorliegenden auch auf „normalen“ Strecken eine Sicherstellung durchaus in Betracht kommt.

Im vorliegenden Fall ergaben sich durch die Äußerung der Klägerin, dass sie den K. ein paar Mal auf und ab fahren wolle, sowie das Tragen des T-Shirts mit der einschlägigen Aufschrift die nach dem Ort K. befindliche Bergstrecke betreffend weitere Anhaltspunkte für die Polizei, dass die Klägerin auf dem Weg zu dem unfallträchtigen Streckenabschnitt war.