Eine Fahrtenbuchauflage ist rechtmässig, wenn der Fahrer aufgrund des ihm zugesandten Anhörungsbogens mitteilt, dass er den Fahrer zwar erkenne aber von seinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch mache, da er mit dem Betroffenen verwandt sei.
Das AG Aachen argumentiert im Urteil wie folgt:
Die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht während des Bußgeldverfahrens steht jedoch der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage durch die Straßenverkehrsbehörde nicht entgegen. Die Rechte des betroffenen Fahrzeughalters, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Zeugnis verweigern zu können, bleiben gewahrt.
Die Fahrtenbuchauflage stellt keine Sanktionierung dieses prozessualen Rechts dar. Ihr Zweck besteht allein darin, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugsführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, widerspräche dieser Zwecksetzung.