Zur Anzeige mit dem Vorwurf, er habe den notwendigen Mindestabstand nicht eingehalten, war der Betroffene gelangt, weil er dicht auf ein ziviles Polizeifahrzeug aufgefahren ist und dabei den beiden Polizeibeamten aufgefallen war.
Das Amtsgericht Lüdinghausen hat die in seinem Urteil die Anforderungen, die an eine Messung des Nachfahrenden zu stellen sind, nochmals ausformuliert.
Das Gericht hat den Verkehrsteilnehmer freigesprochen. In den Gründen des Urteils führt das Gericht aus:
„Anerkanntermaßen handelt es sich bei der Abstandsmessung durch Fahrzeugbeobachtung durch Polizeibeamte aus einem vorausfahrenden Polizeifahrzeug um eine sehr unzuverlässige Art der Abstandsfeststellung.
Als Mindestvoraussetzung einer Abstandsmessung durch Vorausfahren ist deshalb eine ununterbrochene Spiegelbeobachtung oder ständige Beobachtung durch den nach hinten gewandten Beifahrer zu fordern. Angesichts der Schwierigkeit, aus einem vorausfahrenden Fahrzeug heraus sichere Beobachtungen und zuverlässige Schätzungen im rückwärtigen Verkehrsraum zu treffen, bedürfen entsprechende Zeugenaussagen besonders kritischer Würdigung. Deshalb ist es weiter erforderlich, dass es sich um geschulte und in der Anwendung des Abstandsmessverfahrens erfahrene Personen handelt.“
Eine Schulung war nicht angeboten worden, die Polizeibeamten haben selbst bekannt gegeben, dass sie nur regelmäßig und nicht ständig in den Spiegel geschaut hätten.
Auf eine Schulung kann – so das Gericht – aber dann verzichtet werden, wenn der beobachtende Polizeibeamte über eine langjährige Erfahrung in Geschwindigkeit- und Abstandmessverfahren verfügt.
Dann muss der messende Polizeibeamte sich aber alleine auf die Messung konzentrieren. Um zuverlässige Messergebnis zu erreichen kann er dabei nicht gleichzeitig mehrere Dinge tun. Er kann also nicht die Messung vornehmen, auf den fliessenden Verkehr achten, die gleichbleibende Geschwindigkeit beobachten, auf die Kilometrierung am Straßenrand achten, usw.