Kleines Kennzeichen

Kleines Kennzeichen

Der Halter eines Motorrads hat keinen Anspruch auf Erteilung eines verkleinerten Kennzeichens.

Dies gilt auch dann, wenn der Halter aufwendige Umbaumassnahmen an seinem Fahrzeug durchgeführt hat und der Rückbauaufwand mit etwa EUR 500,00 zu beziffern ist. Der Rückbau ist dem Halter zumutbar, da das Fahrzeug zuvor selbst verändert hatte.

Verkleinerte Kennzeichen sind nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften außnahmsweise nur an Motorrädern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt.

OVG Rheinland Pfalz, Az. 7 A 10754/06.OVG
VG Berlin, Az. 11 A 79.07