Ein Händler darf ein 12 Monate altes Motorrad auch dann nicht als fabrikneu verkaufen, auch wenn das Fahrzeug weder zugelassen war, noch bewegt worden ist noch sonstige Schäden aufweist.
Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt:
Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.
Zu begründen ist dies mit der Tatsache, dass jedes Kraftfahrzeug einem Alterungsprozess unterliegt, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes einsetzt. Grundsätzlich verschlechtert sich der Zustand eines Fahrzeugs durch Zeitablauf aufgrund von Materialermüdung, Oxydation und anderen physikalischen Veränderungen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermag dies nur zu verlangsamen, aber nicht zu verhindern.
Landgericht Berlin, Az.: 18 O 452/03, Urteil vom 12.8.2004