Zu den Voraussetzungen der Eintrittspflicht der Kaskoversicherung bei einem Diebstahl des Motorrads bei einer Probefahrt:
Wer sein Motorrad einem unbekannten Kaufinteressenten für eine Probefahrt gibt, ohne dessen Personalien aufzuschreiben oder eine Anzahlung zu verlangen, handelt grob fahrlässig und hat in der Regel keinen Anspruch gegen die Versicherung auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 4 U 77/98, Urteil vom 23.2.1999
Wird das Fahrzeug dem Kaufinteressenten ohne die Fahrzeugpapiere überlassen und hinterlässt der Kaufinteressent auch noch das Fahrzeug, mit dem er zur Probefahrt angereist ist als Pfand, so liegt in der Entwendung eine Betrugshandlung mit der Folge, dass die Versicherung zur Regulierung verpflichtet ist. In einem solchen Fall hat sich der Versicherungsnehmer (Verkäufer) nicht grob fahrlässig verhalten.
OLG Köln, Urteil vom 22.07.2008, Az.: 9 U 188/07