Erleidet ein Motorradfahrer aufgrund eines unverschuldeten Unfalls Schürf- und Rißwunden, sind diese Verletzungen bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen, wenn der Motorradfahrer im Unfallzeitpunkt keine ausreichende Schutzkleidung getragen hatte.
AG Hannover, Urteil vom 15.02.1996, Az. 544 C 15726/95