Garantieansprüche von EU-Fahrzeugen

Garantieansprüche von EU-Fahrzeugen

Zu den Ansprüchen aus der Herstellergarantie bei reimportierten Fahrzeug aus dem EU-Ausland

  • Ansprüche aus der Herstellergarantie: der Käufer eines EU-Reimport-Fahrzeugs kann gegen den Vertragshändler einer Marke keine direkten Ansprüche aus der Herstellergarantie geltend machen. Verweigert der Vertragshändler die Garantiearbeiten hat sich der Käufer an den Hersteller zu richten.

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2008, Az. 3 U 93/07

  • Zu den Hinweispflichten des Verkäufers: der Käufer eines reimportierten Fahrzeugs muss vom Gebrauchtfahrzeughändler nicht auf eine Verkürzung der Herstellergarantie, die durch die Erstzulassung des Fahrzeugs im Ausland bedingt ist, hingewiesen werden, wenn die Verkürzung der Garantie gering ist (im konkreten Fall waren es 23 Tage) und der Beginn des Laufs der Herstellergarantie nur durch Rückfragen bei einem Vertragshändler des Herstellers aufklärbar ist.

    LG Amberg, Urteil vom 16.10.2007, Az. 11 O 128/07