Zu den Ansprüchen aus der Herstellergarantie bei reimportierten Fahrzeug aus dem EU-Ausland
- Ansprüche aus der Herstellergarantie: der Käufer eines EU-Reimport-Fahrzeugs kann gegen den Vertragshändler einer Marke keine direkten Ansprüche aus der Herstellergarantie geltend machen. Verweigert der Vertragshändler die Garantiearbeiten hat sich der Käufer an den Hersteller zu richten.
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2008, Az. 3 U 93/07