Verlangt der Verkäufer eines Fahrzeugs für die Reparatur, die aufgrund der Gewährleistungspflicht eigentlich kostenfrei zu erbringen gewesen wäre, eine Kostenbeteiligung durch den Kunden, so kann dieser auch noch nachträglich seine Gewährleistungsansprüche geltend machen und die gezahlte Kostenbeteiligung zurück verlangen.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Gebrauchtwagenkäufer innerhalb der Gewährleistungsfrist bei seinem Verkäufer einen Mangel am Getriebe seines Fahrzeugs gerügt.
Der Händler reparierte den Mangel, verlangte aber aufgrund einer Selbstbeteiligungsabrede in der Gebrauchtwagengarantie 30% der Reparaturkosten. Der Kunde bezahlte zunächst, forderte aber bereits kurze Zeit später sein Geld zurück.
Der BGH gab dem Kunden recht. Wer Gewährleistungsansprüche gegen den Händler geltend machen kann, muss keine Zuzahlung leisten. Der Kunde bekam sein Geld zurück.
BGH, Urteil vom 11.11.2008, VIII ZR 265/07