Sicherstellung eines Motorrads bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

Sicherstellung eines Motorrads bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h alleine stellt keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
Die Sicherstellung erfolgte ohne Rechtsgrundlage und war deshalb rechtswidrig.

Sachverhalt

In Bayern ist die Polizei zu der Praxis übergegangen, Motorräder zu beschlagnahmen, deren Fahrer ein erheblicher Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen werden konnte. Im konkreten Fall ist dem betroffenen Biker eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h vorgeworfen worden.

Die Polizei beschlagnahmte das Fahrzeug und begründete die Maßnahme mit präventiver Gefahrenabwehr, die Rechtsgrundlage finde sich im bay. Polizeigesetz.

Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten, so indiziere dies die Wiederholungsgefahr. Es sei eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben. Es müsse mit weiteren erheblichen Geschwindigkeitsverstößen durch den betroffenen Biker gerechnet werden.

Dieser Argumentation ist das bay. Verwaltungsgericht in der 1. Instanz zunächst gefolgt (Advobike.de berichtete: Urteil 1. Instanz: VG Bayern).

Erst in 2. Instanz konnte der betroffene Biker obsiegen, der bay. VGH sieht in der Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die eine Beschlagnahme des Fahrzeugs aus Gründen der Gefahrenabwehr zulässt.

Viel mehr entspricht es nach Auffassung des bay. VGH der Lebenserfahrung, dass durch den betroffenen Biker unter dem Eindruck der Verkehrskontrolle, in der er mit dem Geschwindigkeitsverstoß konfrontiert worden ist, keine weiteren erheblichen Geschwindigkeitsverstöße mehr begangen werden.

Dem betroffenen Biker stehen nun Schadenersatzansprüche gegen das Land als Träger der Polizei zu.

Zur Unterscheidung

Es geht hier alleine um die Sicherstellung aus präventiven Gründen. Wer sein Fahrzeug entgegen den Regelungen der StVZO manipuliert riskiert nach wie vor eine Sicherstellung seines Fahrzeugs.

Bay. VGH, Az. 10 BV 08.1422