Wieder einmal: Abzug Neu für Alt bei Schutzkleidung
Wieder einmal: Abzug Neu für Alt bei Schutzkleidung
In einem Hinweisbeschluss bestätigte das OLG München am 23.01.2009 die ständige Rechtsprechung des LG Darmstadt zum Abzug „Neu für Alt“ bei Motorradschutzkleidung. Aufgrund der Schutzfunktion ist bei beschädigter Schutzkleidung nun auch nach der Rechtsprechung der Bayern eindeutig, dass nicht der Zeitwert sondern der Kaufpreis zu ersetzen ist.
OLG München, Beschluss vom 23.01.2009, Az. 10 U 4104/08
Auch das LG Verden (Niedersachsen) verneinte in einem Urteil vom 25.10.2007 einen Abzug Alt für Neu für im Zusammenhang mit einem Sturz beschädigte Motorradjacke und Motorradhandschuhe.