Unter dem Begriff der merkantilen Wertminderung wird dasjenige verstanden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch bei fachgerechter Reparatur seines Fahrzeugs als Wertverlust erleidet.
Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Schäden, die die Bagatellgrenze (nur ganz unwesentliche Schäden) übersteigen, jeder Unfall bei Verkauf des Fahrzeugs auch ungefragt dem Käufer offenbart werden muss, wird sich auch regelmäßig der merkantile Minderwert in Form eines Preisnachlasses verwirklichen. Auch bei fachgerechter Reparatur wird dem Fahrzeug der „Makel des Unfalls“ weiter anhaften.
Umstritten ist, ob bei Motorrädern ein merkantiler Minderwert überhaupt entstehen kann.
Die ständige Rechtsprechung spricht einen merkantilen Minderwert bei Motorrädern zu:
Der Ersatz des merkantilen Minderwert ist auch bei einem Motorradunfall gerechtfertigt. Auch bei einem instandgesetzten Motorrad bleiben Zweifel, ob tatsächlich sämtliche Unfallschäden erkannt und behoben worden sind und insbesondere, ob eine Reparatur auch fachgerecht ausgeführt worden ist (LG Braunschweig, Urt. v. 21.02.1992, AZ: 6 S 280/91)
Auch für Krafträder besteht ein Gebrauchtfahrzeugmarkt, auf dem ein großer Teil der Käufer nicht bereit sein wird, für wiederinstandgesetzte Fahrzeuge denselben Preis zu bezahlen wie für entsprechende unbeschädigte Fahrzeuge (LG Aschaffenburg, Urt. v. 08.03.1990, Az. S 268/89 = ZfSch 1991, 160; LG Ulm, Urt. v. 11.04.1984, Az. 1 S 27/84; So auch OLG Köln, 1979-02-07, 17 U 71/78, RuS 1979, 103; So auch AG Frankfurt, 1980-05-13, 31 C 14160/80, VersR 1980, 1153; AG Bochum, Urt. v. 07.12.1995, Az. 73 C 316/95, AG Hochheim, Urt. v. 13.10.1977, Az. 2 C 279/77, AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urt. v. 23.02.1982, Az. 1 C 2492/81; AG Frankfurt, Urt. v. 13.05.1980, 31 C 14160/80).
Auch kann nicht eingewandt werden, aufgrund der Eigenart der Reparatur von Motorrädern sei bei ordnungsgemässer Reparatur ein nicht erkennbarer Spätschaden ausgeschlossen (LG Ulm, a.a.O.). Eine andere Ansicht vertrat das Amtsgericht Karlsruhe (Az. 9 C 72/75) und verneint den Eintritt einer Wertminderung, da beim Motorrad beschädigte Teile regelmäßig nicht repariert sondern durch Neuteile ersetzt werden.
Diese Ansicht hat das AG Karlsruhe vermutlich wieder aufgegeben. In einer Entscheidung vom 10.03.1998 (Az. 8 C 30/98) sprach es dem Geschädigten die Wertminderung zu.