Überlässt der Halter eines Motorrads sein Fahrzeug an einen Fahrer, der nicht die für dieses Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt, handelt er nach § 21 StVG verbotswidrig.
Kommt es dabei zu einem Verkehrsunfall, bei dem der führerscheinlose Fahrer verletzte wird, ist dem Halter der Tatvorwurf der mittelbaren fahrlässigen Körperverletzung zu machen. Wer also keine sichere Kenntnis über das Bestehen der Fahrerlaubnis des Fahrer hat, sollte sich unbedingt vor Fahrtantritt den Führerschein zeigen lassen. Dies hat das Amtsgericht Darmstadt festgestellt.
Bei dem von dem Amtsgericht zu entscheidenden Fall hatte der Halter im Rahmen einer Probefahrt an einen Kaufinteressenten, der nicht im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis war, das Fahrzeug herausgegeben.
Es kam zum Unfall.
Zwar machte der Kaufinteressent einen geübten Eindruck im Umgang mit Motorrädern. Doch auch ein geübter Eindruck entbinde den Halter nicht zur Prüfung des Bestehens der entsprechenden Fahrerlaubnis. Der Halter hätte sich den Führerschein vorlegen lassen müssen. Das Amtsgericht hat den Halter wegen mittelbarer fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.
AG Darmstadt, Urteil vom 09.10.2007, Az.: 217 Ds 102 Js 15751/07