Öffnet ein Fahrer, der sein Fahrzeug am Fahrbahnrand geparkt hat, plötzlich die Fahrertür und kommt es dabei mit dem vorbeifahrenden zum Unfall, haftet der Fahrer des geparkten Fahrzeugs aufgrund überwiegenden Verschuldens alleine.
Das OLG Jena hat in seinem Urteil vom 28.10.08 (Az. 5 U 596/06) hierzu ausgeführt:
Das Vorbeifahren eines Fahrradfahrers an parkenden Fahrzeugen mit einem Seitenabstand von 80 – 90 cm kann zwar einen Mitverschuldenseinwand begründen an einem Unfall, der durch das plötzliche Öffnen der Pkw-Tür entsteht, jedoch tritt das Mitverschulden ggü. dem gravierenden Verstoß des Autofahrers gegen § 14 StVO zurück.