Wer aufgrund eines Verkehrsunfalls sein Fahrzeug nicht nutzen konnte und auf die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs verzichtet, erhält für den unfallbedingten Verzicht auf sein Fahrzeug eine Kompensation in Geld, den so genannten Nutzungsausfallschaden.
Umstritten ist in der Rechtsprechung die Beantwortung der Frage, ob auch bei Motorrädern ein Nutzungsausfall von dem Unfallverursacher zu bezahlen ist.
Weitere Voraussetzung des Nutzungsausfallschadens ist, dass der durch den Unfall Geschädigte auch ein Nutzungsinteresse an diesem Fahrzeug hat.
Anspruchsvoraussetzung des Nutzungsausfallschadens ist eine fühlbare Beeinträchtigung. Der Geschädigte muss einen Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit gehabt haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt Nutzungsausfallentschädigung nur bei Wirtschaftgütern in Betracht, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise ausgerichtet ist (BGHZ 98, 212).
Die Voraussetzung des Nutzungsinteresses ist es, die regelmäßig bei verunfallten Motorrädern zum Streitpunkt zwischen den Parteien wird.
Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist uneinheitlich.
Ist das Motorrad das einzige Fahrzeug, dass dem Geschädigten zur Verfügung steht und kann dieser im Zweifel auch belegen, mit seinem Fahrzeug Alltagsfahrten (ins Geschäft, zum Einkaufen, etc.) zu erledigen, ist ihm ein Nutzungsausfall zu bezahlen (OLG Hamm, Az. 11 U 16/83; AG Rheinberg, Az. 13 C 153/08).
Unstreitig dürfte zwischenzeitlich auch sein, dass derjenige Biker, der aufgrund der erlittenen Verletzungen sein Motorrad nicht nutzen kann, und dieses auch nicht anderen ihm nahestehenden Personen zur Verfügung stellt, keinen Nutzungsaufallschaden erleidet, da ihm zumindest die hypothetische Nutzungsmöglichkeit fehlt (so LG Karlsruhe, Az. 3 O 381/07; KG Berlin, Az. 12 U 119/05).
Steht dem Geschädigten dagegen neben dem Motorrad ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung, auf das er jederzeit zurückgreifen kann und dient das Motorrad als reines Spaßfahrzeug gehen die Rechtsansichten auseinander. Nach einer Rechtsansicht ist in diesem Fall ein Nutzungsausfall nicht zu bezahlen (AG Rheinberg, Az. 13 C 153/08), nach anderer Ansicht ist in einem solchen Fall Nutzungsausfall nur für diejenigen Tage zu bezahlen, in denen das Fahrzeug – wenn es zur Verfügung gestanden hätte – auch genutzt worden wäre (OLG Düsseldorf, Az. I-1 U 198/07, AG Schondorf, Az. 6 C 646/05).
Auch kann bei einem zur Verfügung stehenden Zweitfahrzeug, z.B. einem PKW, der Geschädigte nicht pauschal auf die Nutzung des PKW verwiesen werden, da die Nutzungswerte der Fahrzeuge nicht identisch sind (OLG Düsseldorf, Az. I-1 U 198/07).
Ist die Nutzung des Zweitfahrzeugs hingegen zumutbar, entfällt der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens (LG Wuppertal, Az. 9 S 415/06).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Nutzungsausfallschaden dann in vollem Umfang von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu bezahlen ist, wenn das Motorrad als Alltagsfahrzeug dient. Wird hingegen das Motorrad nur an bestimmten Tagen eingesetzt, besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfall nur an diesen Tagen. In diesem Fällen muss regelmäßig der Nutzungswille dargelegt werden.