Neues zum Abzug „Neu für Alt“ bei Schutzkleidung?

Neues zum Abzug „Neu für Alt“ bei Schutzkleidung?

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat nun in einem Urteil vom 22.02.2010 bei der Schutzkleidung eines Motorradfahrers einen Abzug „Neu für Alt“ vorgenommen, die Diskussion geht damit in die nächste Runde. Der Abzug „Neu für Alt“ ist in der Rechtsprechung erheblich umstritten.

Teilweise wird ein solcher Abzug mit dem Argument der Funktion der Kleidung als Sicherheitskleidung verneint. Dies wird auch obergerichtlich durch das OLG München so gesehen. Auch das Landgericht Darmstadt vertritt diese Rechtsansicht.

Mit seiner Entscheidung vom Februar 2010 hat das OLG Frankfurt a.M. nunmehr nur den Ersatz des Zeitwerts und nicht mehr des Kaufpreises bei einem beschädigten Helm und einer beschädigten Lederkombi zugesprochen.

Ob nunmehr mit der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. eine Kehrtwende zumindest bei den Hessischen Gerichten anzunehmen ist, bleibt abzuwarten.

Der Abzug „Neu für Alt“ ist in der Rechtsprechung erheblich umstritten. Teilweise wird ein solcher Abzug mit dem Argument der Funktion der Kleidung als Sicherheitskleidung verneint. Dies wird auch obergerichtlich durch das OLG München so gesehen. Auch das Landgericht Darmstadt vertritt diese Rechtsansicht.

Mit seiner Entscheidung vom Februar 2010 hat das OLG Frankfurt a.M. nunmehr nur den Ersatz des Zeitwerts und nicht mehr des Kaufpreises bei einem beschädigten Helm und einer beschädigten Lederkombi zugesprochen.

Ob nunmehr mit der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. eine Kehrtwende zumindest bei den Hessischen Gerichten anzunehmen ist, bleibt abzuwarten. Das OLG hat in seiner Entscheidung lediglich klargestellt, dass der von dem Erstgericht (LG Frankfurt a.M.) zugesprochene Zeitwert zu niedrig war und hat diesen korrigiert.

Mit der streitigen Frage ob und vor allem wie der Zeitwert zu berechnen sei, hat sich das OLG dagegen nicht auseinandergesetzt und lediglich mitgeteilt, es schätze den Zeitwert höher als das Erstgericht (hierzu gibt § 287 ZPO dem Gericht diese Möglichkeit).

 

Eigener Ansatz zur Frage der Erstattung zum Kaufpreis

Bei dem Begriff der Schutzkleidung ist zu differenzieren. Noch immer sieht eine Vielzahl von Gerichten die Schutzkleidung eines Motorradfahrers als einheitliches Ganzes. Es sind dagegen die jeweiligen Kleidungsstücke einzeln zu betrachten und nicht nur einzeln der jeweilige mögliche Zeitwert anhand der Restnutzungsdauer zu betrachten, sondern auch die Frage, ob aufgrund des Typs der Kleidung ein solcher Abzug überhaupt gerechtfertigt ist.

Wird danach ein Motorradhelm beschädigt ist es meines Erachten sachgerecht, einen Abzug Neu für Alt vorzunehmen.

Es ist bekannt, dass Motorradhelme nach etwa 5 Jahren ausgewechselt werden sollen, wer diesen bis zum Unfall 3 Jahre getragen hat, wäre ohne den vorzunehmenden Abzug „Neu für Alt“ besser gestellt, als ohne den Unfall. Dies ist nicht Sinn und Zweck des Schadensrechts.

Entsprechendes gilt auch für die Motorradhandschuhe, diese nutzen sich aufgrund des ständigen Gebrauchs ab.

Anders verhält es sich meines Erachtens mit dem Lederkombi bzw. der (hochwertigen) Textilkleidung. Bei ordnungsgemäßer Pflege des Anzug überdauert dieser ohne merkbare Gebrauchsspuren und Sicherheitseinschränkungen aufgrund des zeitlich begrenzten Einsatzes ein Motorradfahrerleben. Modische Aspekte – wie von den Versicherungen häufig ausgeführt – treten dabei in den Hintergrund.

Mir selbst sind kaum Biker bekannt, die sich eine neue Kombi alleine aus modischen Gesichtspunkten kaufen. Sicherlich ist auch die Mode ein Kaufkriterium, dieses tritt aber nach dem Kauf nahezu vollständig zurück.

Gerade wenn aber ein Biker mit einer „alten“ Kombi verunglückt, spricht viel dafür, dass dieser Biker im konkreten Einzelfall sich auch gerade nicht aufgrund modischer Gesichtspunkte einen neuen Anzug gekauft hätte.

Sinn des Schadensrechts ist es aber, den Geschädigten so zu stellen, wie er stehen würde, hätte der Unfall nicht stattgefunden. Nicht besser und nicht schlechter.

Wer danach zum Unfallzeitpunkt einen vollständig intakten Kombi getragen hat, dem ist auch der Kaufpreis zu ersetzen, um sich einen vollständig intakten Kombi wieder anzuschaffen.

Der Verweis einiger Gerichte auf die Möglichkeit eines Gebrauchtmarkt geht meines Erachtens fehl und resultiert häufig davon, dass die Problematik der Schutzkleidung einem nicht Motorrad fahrenden Gesprächspartner nur schwer zu vermitteln ist. Jedenfalls ist ein solcher Verweis auf einen Gebrauchtmarkt gerade aufgrund der Gefahr von mit bloßem Auge nicht erkennbaren (versteckten) Mängeln nicht hinnehmbar.

 

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.02.2010, Az. 16 U 146/08