Verdachtsunabhängige Geschwindigkeitsmessung ist gerichtsverwertbar

Verdachtsunabhängige Geschwindigkeitsmessung ist gerichtsverwertbar

Liegt ein konkreter Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit vor, ist für die nach Vorliegen des Anfangsverdachts gefertigte Aufzeichnung eine hinreichende Rechtsgrundlage vorhanden. Das Ergebnis dieser Messung kann als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren verwendet werden.

Vorliegend war zunächst technisch lediglich die Geschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer ermittelt worden, ohne dabei das jeweilige Messergebnis zu personalisieren.

Die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage ordnete den Verstoß erst bei festgestellter Geschwindigkeitsüberschreitung zu und löste aus, so dass ein Lichtbild von dem Verkehrsteilnehmer zu beweissicherungszwecken gefertigt wurde.

Das Gericht hat die Verwertbarkeit dieses Lichtbilds nicht beanstandet, insbesondere da keine verdachtsunabhängigen personalisierten Aufzeichnungen gefertigt worden sind liegt kein Verstoß gegen das allgemeine Selbstbestimmungsrecht vor.

 

OLG Jena, Beschluss vom 06.01.2010, Az. 1 Ss 291/09