Das OLG Karlsruhe (Az. 15 U 71/08) hat mit Hinweisbeschluss mitgeteilt, dass es auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen herrschenden Rechtsansicht bei der Bemessung der Schäden an Motorradkleidung die herkömmlichen Regelungen zur Schadensberechnung anwendet.
Das OLG Karlsruhe nimmt danach bei gebrauchter Motorradkleidung einen Abzug Neu für Alt vor und erteilt der bisherigen hierzu ergangenen Rechtsprechung eine Absage.
Gleichzeitig betont das OLG Karlsruhe, dass bei der Bemessung des Abzugs die besonders lange Lebensdauer von Motorradkleidung zu berücksichtigen ist und der Abzug nur in maßvollem Umfang bei der Schätzung durch das Gericht (§ 287 ZPO) zu erfolgen hat.
Auf den Hinweis des Gerichts hat der dortige Kläger nicht reagiert, so dass eine Entscheidung der Frage des BGH über die Vornahme des Abzugs Neu für Alt bei Motorradkleidung leider nicht herbeigeführt werden wird.