Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

Kann die Behörde nach einem Verkehrsverstoß den tatsächlichen Fahrer nicht feststellen, kann sie nach § 31a StVZO gegen den Halter des am Verkehrsverstoß beteiligten Fahrzeugs eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Die Fahrtenbuchauflage kann sich auf eines oder mehrere gegen den Halter zugelassene Fahrzeuge erstrecken.

Die Auflage kann dann angeordnet werden, wenn der Halter aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht den Erfolg der von der Behörde getroffenen Massnahmen an der Ermittlung des Fahrers vereitelt.

Wird der Fahrzeughalter im Rahmen der Anhörung aufgefordert, Angaben zum Fahrer zu machen kommt er nach Ansicht des VG Neustadt (Weinstraße) (Az. 6 L 671/09.NW) seiner Verpflichtung dann nicht nach, wenn er keine zuverlässigen Angaben zum Fahrer machen kann.

Nach Ansicht des VG Neustadt ist der Halter bei Überlassung seines Fahrzeugs an Dritte nachprüfbare Feststellungen zu der Identität und Anschrift des Dritten zu machen.

Das Gericht führt hierzu aus:

„Nur dann, wenn er (=der Halter) zuverlässige und konkrete Angaben über den Fahrer und dessen Anschrift zur Verfügung hat, kann seine Mitwirkung geeignet sein, zur Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers beizutragen. Gefährdet er indessen die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht dartun kann, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden.“