Das Abstellen eines Motorrads auf dem Seitenständer ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (LG Tübingen, Urteil vom 31.05.2010, Az. 7 S 11/09).
Eine Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters kann sich gem. § 823 BGBdann ergeben, wenn dieser das Fahrzeug unsicher , also auf nicht geeignetem Untergrund, abgestellt hat. Hiergegen spricht die Vermutung, wenn das Fahrzeug vor dem Umfallen vereits längere Zeit (im konkreten Fall 2 Tage) gestanden hat.
Eine Haftung könnte sich aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs ergeben. Die Haftung aus Betriebsgefahr greift auch für geparkte Fahrzeuge, wenn diese zwar nicht mehr am fließenden Verkehr teilnehmen und geparkt sind, aber noch nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum entfernt worden sind, also auf einem öffentlichen Parkplatz stehen.
Es muss sich dann die Betriebsgefahr des Fahrzeugs realisiert haben. Die Betriebsgefahr realisiert sich nicht, wenn das Motorrad aufgrund einer von außen kommenden Ursache (Windstoß, Anstoßen durch Passanten) umgefallen ist.
Hierzu führt das LG Tübingen aus:
„Voraussetzung für eine Inanspruchnahme aus der Betriebsgefahr ist aber, dass der Geschädigte vorrangig nachweisen kann, dass sich im vorliegenden Fall gerade die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges realisiert hat. So liegt es hier aber nicht. Das Motorrad stand längere Zeit, ohne umzufallen. Daher spricht viel dafür, dass es ausreichend stabil abgestellt war. Es lässt sich somit nicht ausschließen, dass ein plötzlicher Windstoß es umgeworfen hat, ohne dass weitere Ursachen dazu mitgewirkt haben. Wenn als alleinige Ursache im ruhenden Verkehr (anders dürfte fließender Verkehr zu beurteilen sein) eine solche von außen wirkende Kraft in Betracht kommt, realisiert sich die gerade in einem Kraftfahrzeug liegende Gefahr nicht mehr.“