Erstattungsfähigkeit des Haushaltsführungsschadens

Erstattungsfähigkeit des Haushaltsführungsschadens

Unter dem Begriff des Haushaltsführungsschadens ist derjenige Schaden zu verstehen, den derjenige erleidet, der aufgrund seiner unfallbedingten Verletzungen seines Körpers und seiner Gesundheit nicht in der Lage ist seinen Haushalt alleine zu führen und hierfür auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.

Dieser Schaden ist nach den Ausführungen des LG Bonn mit Urteil vom 02.03.2010 (Az. 15 O 207/09) nicht nur dann zu ersetzen, wenn der Verletzte eine Hilfsperson einstellt. Verzichtet der Verletzte auf die Einstellung einer Hilfsperson kann er den Haushaltsführungsschaden dennoch ersetzt verlangen.

Die Höhe des Schadens berechnet sich in diesen Fällen abstrakt nach dem Nettolohn, der einer Hilfskraft bezahlt werden müsste.