Nach Ansicht des Amtsgerichts Essen-Steele (Urteil vom 17.08.10, Az.17 C 442/09) ist bei Motorradschutzkleidung ein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen.
Das Gericht betont, dass bei Motorradkleidung die modischen Aspekte mehr als im Vergleich zu normaler Straßenkleidung zwar in den Hintergrund treten, dennoch aber bei der Bemessung des Schadenersatzanspruchs durch das Tragen der Kleidung die gebrauchsbedingte Abnutzung zu berücksichtigen ist.
Diese Abnutzung sei – so das Gericht – insbesondere deshalb zu berücksichtigen, da Motorradkleidung der Witterung unmittelbar ausgesetzt sei.
Das Gericht geht dabei von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von Motorradkleidung (Anzug, Stiefel) von 8 Jahren aus.
Nicht zu entscheiden hatte das Gericht über die Nutzungsdauer des Helms, dieser war von der Haftpflichtversicherung bereits außergerichtlich zum Neupreis erstattet worden.