Das AG Rheinberg hat sich in seinem Urteil vom 19.01.2009 (Az. 13 C 153/08) mit der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines unfallbedingt ausgefallenen Sicherheitstrainings sowie des Nutzungsausfallschadens bei einem nur in der Freizeit genutzten Motorrad beschäftigt:
1. Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Sicherheitstraining
Die Kosten für ein Fahrsicherheitstraining sind jedenfalls dann nicht zu erstatten, wenn der Geschädigte das Fahrsicherheitstraining hätte umbuchen und an einem anderen Tag hätte wahrnehmen können.
(Anmerk.: Ist das Fahrsicherheitstraining nicht umbuchbar oder entstehen hierdurch weitere Kosten sind diese nach meiner Meinung vom Schädiger zu ersetzen. Der Geschädigte hat sich mit eigenem Geld eine Nutzungsmöglichkeit erkauft, die er aufgrund des Unfalls verliert.
Hierzu hat sich das AG Rheinberg allerdings nicht geäußert).
2. Nutzungsausfallschaden
Wird das Motorrad ausschließlich für Freizeitzwecke eingesetzt handelt es sich um ein so genanntes Spaßfahrzeug.
Nutzungsausfallschaden ist zu ersetzen, wenn durch die Beschädigung des Fahrzeugs die Gebrauchsmöglichkeit verloren geht.
Die ist nur dann der Fall, wenn auf die ständige Verfügbarkeit des Fahrzeugs die Lebenshaltung typischerweise ausgerichtet ist (BGHZ 98,112). Bei Spaßfahrzeugen ist die Lebenshaltung gerade nicht auf die ständige Verfügbarkeit ausgerichtet.
Beim Ausfall eines Spaßfahrzeugs ist danach ein Nutzungsausfall nicht zu ersetzen, es fehlt an einem fühlbaren Vermögensnachteil des Geschädigten.
(Anmerk.: Nach anderer Ansicht ist für diejenigen Tage zu bezahlen, an denen der Motorradfahrer gewöhnlich auf seinen PKW verzichtet hätte und das Motorrad genutzt hätte.)