Ein Motorradfahrer befuhr eine neben einem Sportplatz gelegene Straße. Zwischen der Straße und dem Sportplatz liegt eine Böschung, der Sportplatz liegt etwa 4 Meter oberhalb der Straße und ist zu dieser hin mit einem etwa 2 Meter hohen Zaun abgegrenzt.
Beim Training ging ein Fußball von dem Platz ab und prallte unmittelbar vor dem Motorradfahrer auf die Straße, es ist zum Sturz gekommen.
Der beklagte Sportverein wandte ein, der Sportplatz sei durch den Zaun hinreichend gesichert gewesen, ihn treffe keine Verantwortung.
Das Landgericht Detmold hat mit Urteil vom 20.10.2010 (Az. 12 O 172/09) festgestellt, dass es auch zu den Pflichten des Vereins gehöre, den auf der an das Vereinsgelände angrenzenden Straße fahrenden Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, die von dem Vereinsgelände ausgehen, zu schützen.
Das Gericht ließ die Frage, ob ein 2 Meter hoher Zaun eine hinreichende Sicherung des Sportplatzes sei dahin stehen, nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand fest, dass der Ball durch eine dort vorhandene Durchgangsöffnung auf die Straße gelangt war.
Das Gericht hat jedoch von der Forderung des Motorradfahrers einen Abzug von 30% vorgenommen. Es habe sich die Betriebsgefahr des Motorrads verwirklicht. Der Motorradfahrer habe sich nicht wie ein Idealfahrer verhalten, der auch auf unvorhersehbare Ereignisse reagieren kann.
Anmerkung: Berufung ist eingelegt.