Bei kaum einem anderen Hobby besteht derart häufig die Gefahr, mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Damit Sie (rechts)sicher in die neue Saison kommen, beleuchten wir einige für Biker typische Verhaltensweisen vor rechtlichem Hintergrund.
Fahren in der Gruppe
Auch bei Gruppenfahrten sind die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände einzuhalten sind. Auch versetztes Fahren berechtigt nicht zur Verringerung des Abstands. Die Gruppe ist kein Verband und genießt keine Sonderrechte. Verabreden sich mehrere Biker zur gemeinsamen Ausfahrt, auch unter Missachtung der Verkehrsregeln riskieren, sie ihren Versicherungsschutz, das OLG Brandenburg sah hierin einen wechselseitigen Haftungsverzicht der Biker.
Durchschlängeln im Stau
Von vielen Polizisten wird das Durchschlängeln mit einem Lächeln abgetan und geduldet. Ein Überholvorgang liegt dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbei fährt, der sich auf der gleichen Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur aufgrund der Verkehrssituation vorübergehend anhält. Das Rechtsüberholen durch Motorradfahrer zwischen langsam fahrenden oder auch wartenden Fahrzeugkolonnen auf Autobahnen ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf verboten. Wer sich im Stau mit seinem Bike zwischen den wartenden Fahrzeugen hindurch schlängelt muss mit Bußgeld und Punkten in der Verkehrssünderkartei rechnen.
Vorfahren an der Ampel
Der BGH sah in dem Vorbeifahren einer vor einer Ampel wartenden Autoschlange in einer Überholverbotszone einen unzulässigen Überholvorgang.
Fahren auf Rennstrecken
Verunfallt der Biker bei einem Fahrsicherheitstraining oder bei einer Touristenfahrt auf einer Rennstrecke wird die Haftpflichtversicherung nicht von ihrer Eintrittspflicht frei. Lediglich dann, wenn die Fahrt zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten dient liegt nach Ansicht des OLG Karlsruhe ein nicht versichertes Risiko vor.
Applauskurven
Ein Phänomen, meist bei jüngeren Bikern ist das mehrfache Durchfahren einer besonders schön verlaufenden Kurve. Unnötiges Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften ist verboten, wenn dadurch andere belästigt werden. An einer ausdrücklichen Regelung außerhalb einer Ortschaft fehlt es in der StVO. Das Bayerische Oberlandesgericht sah in dem mehrmaligen Durchfahren einer Kurve, verbunden mit Abbremsen und Wenden des Bikes auch außerhalb geschlossener Ortschaften eine Ordnungswidrigkeit.