Ein Motorradfahrer muss auf Straßen mit erkennbar ausgebesserter Fahrbahnoberfläche eine besondere Sorgfalt walten lassen.
Kommt er dieser besonderen Sorgfaltspflicht nicht nach, kann eine Haftung des Trägers der Straßenbaulast bei einem Sturz aufgrund einer Bitumenflickerei ausscheiden.
Ein Motorradfahrer befuhr eine Bundesstraße, diese war über mehrere Kilometer mit Bitumenflickereien ausgebessert worden. Ein Schild, dass ca. 1,3 km vor der eigentlichen Unfallstelle aufgestellt worden war wies auf den schlechten Straßenzustand hin.
In einer Kurve kam der Motorradfahrer auf einen Bitumenflicken und kam zum Sturz. Das Motorrad rutschte in den Gegenverkehr, prallte mit einem PKW zusammen und wurde dabei vollkommen zerstört.
Der Motorradfahrer nahm für seinen ihm entstandenen Schaden das Bundesland Niedersachen als Verantwortliche für die Straße in Anspruch. Der Moppedist trug vor, dass auch bei angepasster Geschwindigkeit eine ausreichende Haftung auf der Bitumenstelle nicht möglich gewesen sei.
Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass sich Kraftfahrer grundsätzlich den Straßenverhältnissen anpassen müssen.
Besonders gelte dies für Motorradfahrer, diese seien besonders gefährdet und hätten daher eine besondere Sorgfalt walten zu lassen.
Es sei, so das Landgericht, dass der Träger der Straßenbaulast bei kleineren Schäden gleich die ganze Fahrbahnoberfläche ausbessern müsse.
Das Landgericht argumentiert an dieser Stelle mit der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.
LG Osnabrück, Urteil vom 12.07.2007, Az 5 O 793/07