Nach dem Urteil des OLG München vom 01.07.2010 (Az.1 U 5424/09) ist auch bei Motorradschutzkleidung ein Abzug „Neu für Alt“ bei beschädigter Schutzkleidung vorzunehmen.
Die Höhe des Abzugs ist durch das Gericht zu schätzen. Bei der Schätzung ist die besondere Haltbarkeit der Motorradkleidung zu berücksichtigen.
Das OLG München bestätigt damit die Entscheidung des OLG Karlsruhe. Auch in den Gründen dieser Entscheidung finden sich aber keine Ausführungen dazu, auf welche Grundlagen bei dieser „moderate“ Schätzung abzustellen ist.