Kein Fahrverbot bei sich wiederholenden Geschwindigkeitsverstößen unter 26km/h

Kein Fahrverbot bei sich wiederholenden Geschwindigkeitsverstößen unter 26km/h

Nach § 4 Abs. 2 BKatV kann wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ein Fahrverbot angeordnet werden.

Ein Fahrverbot kommt in der Regel dann in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

Das OLG Bamberg hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob auch ein Fahrverbot in Betracht komme, wenn der Betroffene zwar mehrfach innerhalb der Jahresfrist mehrere Geschwindigkeitsverstöße nachgewiesen werden können, in keinem dieser Fälle aber die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als 26 km/h betragen hatte.

Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 30.03.2010 (Az. 3Ss OWi 384/11) entschieden, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BKatV für die Anordnung eines Fahrverbots kumulativ vorliegen müssen.

Alleine die mehrfachen Verstöße innerhalb der Jahresfrist sind für die Verhängung eines Fahrverbots danach nicht ausreichend, wenn die Geschwindigkeitsverstöße nicht die „26 km/h Schwelle“ überschreiten.

Berücksichtigt wurde vom OLG Bamberg weiter, dass 3 der in dem fraglichen Jahreszeitraum rechtskräftig gewordenen Verstöße bereits mehrere Jahre zurücklagen.