Nach Rechtsansicht des LG Saarbrücken (Urteil v. 07.06.11, Az. 13 S 43/11) ist dem durch einen Unfall Geschädigten auch für die Zeit, in der er sich zunächst vor Erteilung des Auftrags zur Reparatur und für die Zeit, die der Sachverständige für die Erstellung seines Gutachtens benötigt, der Nutzungsausfall des durch den Unfall beschädigten Fahrzeugs zu ersetzen, wenn der Geschädigte zeitnah nach dem Unfall mit seinem Rechtsanwalt Kontakt aufnimmt und einen Termin vereinbart.