Verabredung zum illegalen Straßenrennen durch Blickkontakt

Verabredung zum illegalen Straßenrennen durch Blickkontakt

Ausreichend für die Veranstaltung eines nicht genehmigten Rennens kann nach Ansicht des OLG Hamm (Beschluss, v. 28.02.2011, Az. III –5 RBs 267/10) bereits die durch einmaligen Blickkontakt getroffene Verabredung zum Rennen sein.

In dem zu entscheidenden Fall trafen sich zwei Kraftfahrzeugführer an einer roten Ampel. Beide kannten sich nicht. Aufgrund eines unstreitig zwischen Beiden stattgefunden Kontakts starten sie bei Grünwerden der Ampel ihre Fahrzeuge mit durchdrehenden Reifen (Kavalierstart) um 300 Meter weiter zu einer Tankstelle zu fahren.

Das OLG führt in den Entscheidungsgründen aus:

„Insbesondere ist das Amtsgericht aufgrund seiner rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von einem Kraftfahrzeugrennen im Sinne der §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO ausgegangen.

Rennen im Sinne dieser Vorschrift sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) zur Erzielung von Höchstgeschwindig-keiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird.

Hierunter fallen auch – wie im vorliegenden Fall – sog. wilde, das heißt nicht organisierte Spontanrennen (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 280; OLG Hamm, Beschluss vom 24. August 2005 – 2 Ss OWi 19/05, www.juris.de; OLG Bamberg, DAR 2011, 93; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., 2011, Rdnr. 2; siehe auch Verwaltungsvorschrift II zu § 29 Abs. 1 StVO: „Das Verbot gilt auch für nichtorganisierte Rennen“).

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat zwischen dem Betroffenen und dem X zuvor eine Verständigung in Form eines Blickkontaktes stattgefunden, so dass entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eine „Verabredung“ zwischen den Beteiligten erfolgt ist (vgl. hierzu auch OLG Hamm, NStZ-RR 1977, 280).“