Nutzungsausfall bei vorhandenem Zweitfahrzeug

Nutzungsausfall bei vorhandenem Zweitfahrzeug

Verfügt der durch einen Verkehrsunfall geschädigte Motorradfahrer über ein Zweitfahrzeug, so kann er während der Reparatur des Bikes keinen Nutzungsausfallschadens verlangen.

In den Entscheidungsgründen führt das Landgericht Wuppertal aus:

„Grundsätzlich löst die unfallbedingte zeitweise Gebrauchsunfähigkeit eines Kraftfahrzeuges nicht von vornherein einen Entschädigungsanspruch aus (vgl. BGHNJW 1976, 286).  Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Geschädigten die ersatzweise Benutzung eines zweiten Fahrzeuges, über das er verfügen kann, zumutbar ist.“

Der Motorradfahrer hätte hier nach Ansicht des Gerichts ausführen müssen, wieso ausgerechnet an diesen Tagen, an denen er das Fahrzeug nicht nutzen konnte, er eine Beeinträchtigung erlitten hat.