Nach einem durch den Motorradfahrer unverschuldeten Unfall ist die Schutzbekleidung zum Neuwert vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen. Ein sogenannter Abzug neu für alt ist nicht vorzunehmen. Dies ist in der Rechtsprechung zwischenzeitlich mehrfach bestätigt worden.
Im Folgenden findet sich eine Übersicht über die Rechtsprechung der letzten Jahren, die wesentlichen Entscheidungsgründe sind zitiert
- Bei der beschädigten Motorradkleidung des Klägers, dessen Ersatz er im Rahmen eines Schadensersatzanspruches geltend macht, handelt es sich um Schutzkleidung (Jacke, Hose und Handschuh rechts), welche nach einem Sturz zu ersetzen sind, damit die einwandfreie Schutzfunktion in Zukunft gewährleistet ist. Abzüge Neu für Alt braucht sich der Kläger insoweit nicht anrechnen lassen.
LG Potsdam, Urteil vom 11.12.2008, Az.: 3 S 59/08
- Bei der Motorradbekleidung (Jacke, Helm und Stiefel) handelt es sich um Schutzkleidung, welche nach einem Sturz zu ersetzen ist, damit die einwandfreie Schutzfunktion in Zukunft gewährleistet ist. Abzüge neu für alt braucht sich der Kläger insoweit nicht anrechnen lassen. Zudem ist allgemein bekannt, dass gerade alte, getragene Lederjacken, wie die hier streitgegenständliche einen Liebhaber- und Abnehmerkreis haben, weshalb unter Berücksichtigung des § 287 ZPO die insoweit geltend gemachten Beträge keinen durchgreifenden Bedenken unterliegen. Auch die beschädigte Jeans ist zum geltend gemachten Betrag zu ersetzen.
LG Darmstadt, Urteil vom 28.08.2007 Az. 13 O 602/05
- Ein verunfallter Motorradfahrer kann von dem Schädiger vollen Ersatz für die bei dem Unfall beschädigte Motorradkleidung inklusive Schutzhelm verlangen. Der genaue Grad der Beschädigung ist irrelevant. Ein Abzug „neu für alt“ ist nicht vorzunehmen, da die Schutzkleidung eines Motorradfahrers ausschließlich dessen Sicherheit dient und dem Geschädigten die Anschaffung gebrauchter Sachen nicht zumutbar ist.
AG Lahnstein, Urteil vom 31.03.1998, Az. 2 C 44/98
- Verursacht ein Autofahrer einen Unfall mit einem Motorrad muß der Autofahrer die zerstörte Kleidung des Motorradfahrers ersetzen. Auch für ältere Kleidung kann kein Abzug geltend gemacht werden, da die Kleidung unabhängig vom Alter und der Gebrauchsdauer den Motorradfahrer vor Verletzungen schützt. Im genannten Fall ging es um eine zwei Jahre alte Jacke und einen drei Jahre alten Helm.
AG Bad Schwartau, Az. 3 C 312/99
Mit Einschränkungen
- Motorradkleidung unterliegt nicht den für normale Kleidung geltenden Bewertungsmaßstäben; sie dient vornehmlich der Sicherheit des Fahrers und ist daher, wenn sie noch relativ neu ist, mit dem Neuwert zu erstatten.
LG Oldenburg, Urteil vom 23.03.2001, Az.: 2 O 514/00
Einen Abzug neu für alt bejaht hingegen das OLG Celle in einer früheren Entscheidung
- Die Höhe des Abzugs „neu für alt“ ist zu schätzen. Dabei kann die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit herangezogen und der Abzug prozentual nach dem Anteil der bereits verstrichenen Zeit bestimmt werden, um sodann den Neupreis um diesen Betrag zu kürzen. Die Nutzungsdauer eines Motorradhelms kann mit 8 Jahren geschätzt werden. Entsprechendes gilt für die Schutzkleidung sowie die Motorradbrille.
OLG Celle, Urteil vom 15.01.2004, Az. 14 U 293/01