Verwertungsverbot einer Geschwindigkeitsmessung (ProVida2000)

Verwertungsverbot einer Geschwindigkeitsmessung (ProVida2000)

  • Gegen die Verwendung der von Polizeibeamten mit dem Videonachfahrsystem ProVida 2000 verdachtsunabhängig gefertigten Aufnahmen besteht ein Beweiserhebungsverbot.
  • Die verdachtsunabhängige Fertigung von Aufnahmen des fließenden Verkehrs verstößt gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Verkehrsteilnehmer und ist rechtsstaatswidrig.
  • Aus dem Beweiserhebungsverbot folgt ein Beweisverwertungsverbot, die gefertigten Aufnahmen können nicht zum Nachweis eines Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoß herangezogen werden.

In dem konkret von dem AG Lübben (Az. 40 OWi 1611 Js 29636/08 (313/08)) zu entscheidenden Fall hatten Polizeibeamten mit einem mit dem ProVida 2000 System einen Verkehrsteilnehmer aufgenommen und bei der späteren Auswertung der Aufnahmen einen Geschwindigkeitsverstoß festgestellt.

Das System ProVida 2000 nimmt (zumindest in diesem konkreten Fall) während der gesamten Fahrt sämtliche Verkehrsteilnehmer auf, ohne das gegen diese Verkehrsteilnehmer ein Anfangsverdacht vorliegt. Solche Aufnahmen verletzten das informationelle Selbstbestimmungsrecht und sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.2.2009 zum Beleg eines Ordnungswidrigkeitenverstoßes kein geeignetes Beweismittel. Das Verfahren ist aus diesem Grund von dem AG Lübben eingestellt worden.

 

Das Amtsgericht führt hierzu aus:

„Das erkennende Gericht vertritt die Ansicht, dass Bildaufzeichnungen in Messverfahren, bei denen gleichzeitig mit Beginn des Messverfahrens die Videoaufzeichnung des gemessenen Fahrzeuges manuell oder automatisch beginnt, ohne dass bereits ein konkreter Tatverdacht gegen den Fahrer des gemessenen Fahrzeugs bejaht wurde, ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage gefertigt und damit ein verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind. Gleiches.“

 

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsansicht des AG Lübben durchsetzen wird.